Rn. 454

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Werden vollzogene Veräußerungsvorgänge rückgängig gemacht und übertragene WG auf den Veräußerer zurückübertragen (zB infolge Eintritt einer auflösenden Bedingung, s Rn 440, ist dies grundsätzlich ein neuer, selbstständig zu würdigender Vorgang (BFH vom 12.10.1977, I R 248/74, BStBl II 1978, 191 zur Rückgängigmachung einer Grundstücksübertragung durch Anfechtung oder Vertrag; BFH vom 21.10.1999, I R 43, 44/98, BStBl II 2000, 424 zu Rückübertragung von Beteiligungen iS § 17 EStG; BFH vom 04.06.2014, I B 151/13 BFH/NV 2014, 1544 zur Anfechtung eines Grundstückskaufvertrages). Es wird kein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 I Nr 2 AO begründet (vgl auch FG BdW vom 27.06.2002, 7 K 70/99, EFG 2003, 430; Weber-Grellet in Schmidt, § 5 EStG Rz 616 (42. Aufl 2023); aA Fischer, FR 2000, 393; Stoschek/Peter DB 2003, 954). Wirtschaftliches Eigentum ist eines Rückbezugs nicht zugänglich und kann ebenso wenig durch rückbezogene Vereinbarungen beseitigt werden. Die Rückgabe lässt desgleichen eine bereits eingetretene Gewinnrealisation unberührt (BFH vom 28.03.2000, VIII R 77/96, BStBl II 2002, 227 mwN: spätere Vertragsauflösung steht, unabhängig davon, auf welchen Gründen sie beruht, der Gewinnrealisierung grundsätzlich nicht entgegen; entsprechend zur Rückbuchung gewinnwirksam gewordener Erträge BFH, vom 28.11.2005, IV B 55/04, BFH/NV 2006, 699).

Ist die Rückgängigmachung am Bilanzstichtag wahrscheinlich, ist diesem Risiko durch Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung Rechnung zu tragen (BFH vom 28.03.2000, VIII R 77/96, BStBl II 2002, 227; BMF vom 21.02.2002, BStBl I 02, 335, siehe auch Veräußerung mit Rückgaberecht, s Rn 441b).

Abzugrenzen hiervon sind Vorgänge, die sich lediglich auf die Höhe des Veräußerungsgewinns auswirken

  • Kaufpreisanpassungsklauseln und
  • Ausfall von Kaufpreisforderungen

als Ereignisse mit ggf steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung (BFH vom 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897), s Rn 447.

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