Wird eine Forderung aus betrieblichen Gründen nicht eingezogen oder erlässt der StPfl dem Schuldner die Schuld, so handelt es sich bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich um eine BA, da die Forderung bereits als BE verbucht wurde. Bei § 4 Abs 3 EStG entfällt ein BA-Abzug, da die Forderung noch nicht erfolgswirksam war. Erfolgt der Erlass aus privaten Gründen, so liegt eine Entnahme vor, die gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist (BFH BStBl II 1975, 526).

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