Rn. 1537

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Entstehung einer Forderung wirkt sich bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG im Gegensatz zum Bestandsvergleich zunächst nicht gewinnerhöhend aus. Es handelt sich um ein nicht abnutzbares WG des AV. Die Forderung ist als notwendiges BV zu erfassen. Erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Forderungsbetrages wirkt sie sich als BE aus.

Wird die Forderung erlassen, so ist zu differenzieren.

  • Ein Erlass aus privaten Gründen führt zu einer Entnahme, die sich gewinnerhöhend auswirkt. Zwar hat sich die Erfassung der Forderung bisher nicht steuerlich ausgewirkt. Jedoch ist die Erfassung als Einnahme erforderlich, da ansonsten der betrieblich entstandene Gewinn der Besteuerung entzogen würde (BFH BStBl II 1975, 526; vgl auch FG RP EFG 1993, 209; FG Nbg EFG 2018, 935).
  • Wird die Forderung aus betrieblichen Gründen erlassen, zB weil der Schuldner vermögenslos ist oder weil weitere Aufträge vom Schuldner erwartet werden, so handelt es sich nicht um eine BE. Der Verzicht ist aber auch ansonsten gewinnneutral. IRd Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG wird die vorher erfolgswirksame Forderung gewinnmindernd wieder ausgebucht. IRd § 4 Abs 3 EStG fehlt es an einem Zufluss der Einnahme (BFH BStBl II 1975, 526; vgl auch BFH BFH/NV 2019, 123).

Der Ausfall einer Forderung wirkt sich nicht bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG aus, da die Forderung selbst zunächst nicht gewinnerhöhend berücksichtigt wurde.

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