Rn. 1543

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Ist das UV betroffen, so ist bei einer Einlage der Teilwert gemäß § 6 Abs 1 Nr 5 EStG als gewinnmindernder Betrag anzusetzen, da bei der Veräußerung eine BE in voller Höhe berücksichtigt wird (Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 192 (Dezember 2022)).

Bei der Entnahme ist ebenfalls in Höhe des Teilwertes gemäß § 6 Abs 1 Nr 4 EStG der Gewinn zu erhöhen; denn insoweit wurden BA bereits berücksichtigt.

 

Rn. 1544

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Bei abnutzbaren WG des AV wirkt die Einlage selbst gewinnneutral. Da aber der Wert des WG als Grundlage für die AfA dient, ist auch hier der Teilwert gemäß § 6 Abs 1 Nr 5 EStG zu berücksichtigen. Das AfA-Volumen reduziert sich aber bei Einlagen von WG, die vorher zur Erzielung von Einkünften iSd § 2 Abs 1 Nr 4–7 EStG verwendet wurden (s § 7 Abs 1 S 5 EStG).

Bei der Entnahme ist der Vorgang insoweit erfolgswirksam, als vom Teilwert gemäß § 6 Abs 1 Nr 4 EStG der Restbuchwert abgezogen wird (BFH BFH/NV 2008, 365). Der Restwert eines abnutzbaren WG ist in der Weise zu ermitteln, dass vom richtigen Einlagewert die Summe der AfA abzuziehen ist, die sich seit Anschaffung oder Herstellung bzw Einlage als BA ausgewirkt haben (BFH BFH/NV 2008, 365).

 

Rn. 1545

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Soweit GWG eingelegt werden, erfolgt dies ebenfalls gewinnneutral mit dem Teilwert. Erst bei der AfA kommt es zur Berücksichtigung.

Wird ein GWG entnommen, so erfolgt dies gewinnwirksam. Wurde nur ein Teilbetrag bereits abgeschrieben, so ist vom entnommenen Teilwert der Restbuchwert abzuziehen, ansonsten ist in voller Höhe ein Gewinn zu verzeichnen.

 

Rn. 1546

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Bei nicht abnutzbaren WG des AV erfolgt eine erfolgsneutrale Einlage mit dem Teilwert entsprechend § 6 Abs 1 Nr 5 EStG (Aufnahme mit diesem Wert in das Anlageverzeichnis), die erst mit der Veräußerung, Zerstörung oder Entnahme mit dem Teilwert den gewinnwirksamen Erlös mindert.

Bei der Entnahme ist vom gewinnwirksamen Teilwert der Wert aus dem Anlagespiegel abzusetzen (s Rn 1528).

 

Rn. 1547

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Zwar wirken sich Forderungen grds zunächst nicht auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG aus, aber wenn diese entnommen oder eingelegt werden, sind sie gewinnwirksam zu berücksichtigen (vgl BFH BStBl II 1979, 401). Bei der Entnahme ist dies erforderlich, da sonst der betrieblich veranlasste Gewinn der Besteuerung entzogen werden könnte. Der Wert der Forderung ist im Zeitpunkt der Entnahme der Forderung gewinnerhöhend zu berücksichtigen (vgl BFH BStBl II 1975, 526). Ein Erlass einer Forderung aus privaten Gründen führt zu einer Entnahme, die sich gewinnerhöhend auswirkt (s Rn 1537). Bei der Einlage privater Forderungen wirkt sich die Einlage gewinnmindernd aus. Die Einlage ist mit ihrem Wert im Zeitpunkt der Zahlung an den StPfl gewinnmindernd zu beachten. Da jedoch meistens der Wert dem Nennwert entspricht, ist normalerweise keine gewinnwirksame Auswirkung einer Einlage zu verzeichnen. Jedoch ist bei der Einlage wie bei der Entnahme der Teilwert gemäß § 6 Abs 1 Nr 4 und 5 EStG zu berücksichtigen. Ist daher eine Forderung nach der Einlage in das BV nicht mehr realisierbar, war sie aber noch im Zeitpunkt der Einlage mit ihrem Nennwert werthaltig, so ist der Gewinn um den Einlagewert (= Nennwert) zu mindern.

 

Rn. 1548

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Soweit Darlehensforderungen entnommen oder eingelegt werden, berühren sie den Gewinn nicht. Denn es handelt sich um eine Maßnahme im Vermögensbereich. Wird zB ein Darlehen im BV gehalten, das der StPfl einem Dritten gewährt hat, so ist die Entnahme der Darlehensforderung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG nicht zu berücksichtigen. Denn zB die Tilgung der Darlehensforderung durch den Dritten ist schon beim betrieblichen Darlehen gewinnneutral.

 

Rn. 1549

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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