Rn. 182r

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Unter "Bauten auf fremden Grundstücken" (§ 266 Abs 2 II.1. HGB) kommen ausschließlich Bauwerke zum Ansatz, die dem Bilanzierenden personell zuzurechnen sind, die sich aber auf Grundstücken befinden, die dem Bilanzierenden nicht zuzurechnen sind. Erforderlich ist also wirtschaftliches Eigentum am Gebäude bei fehlendem wirtschaftlichen Eigentum am Grundstück (zB ADS, § 246 Rz 408 (6. Aufl 1998); Dusemond/Metz/Pfirmann in Küting/Weber, HdR-E, § 253 HGB, Rz 254 (Mai 2008); Schubert/Andrejewski in Beck’scher Bilanzkomm, § 253 HGB Rz 430 (13. Aufl 2022)). In bilanziellem Sinne eigene Gebäude auf fremden Grundstücken liegen etwa vor, wenn der Bilanzierende als Nießbraucher baut (s Rn 182b) oder als schuldrechtlich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigter ein Gebäude errichtet, dessen wirtschaftlicher Eigentümer er wird (s Rn 182bff).

Scheidet die Zurechnung des Gebäudes zu demjenigen, der in betrieblichem Interesse die AK/HK getragen hat, in Übereinstimmung mit dem Steuerrecht aus, scheidet auch eine Aktivierung unter "Bauten auf fremden Grundstücken" (§ 266 Abs 2 II.1. HGB) aus. Desgleichen ist die Aktivierung eines periodisierenden "Aufwandsverteilungspostens", der weder Vermögensgegenstand noch aktiver RAP ist, ausgeschlossen (abweichend steuerliche Taxonomie zur E-Bilanz: Ausweis des Aufwandsverteilungspostens unter Bauten auf fremden Grundstücken, s Rn 182q). Erwogen werden die Aktivierung eines immateriellen Vermögensgegenstands "Nutzungsrecht" (analog zur Phase 1 der Finanz-Rspr, s Rn 182q, vgl BGH v 06.11.1995, II ZR 164/94, NJW 1996, 458; Hoffmann, StuB 2010, 373; Hoffmann Stub 2017, 210; Hennrichs in Münchner Komm BilR, § 246 HGB Rz 199 (1. Aufl 2013); Hennrichs in Beck online-Großkomm HGB, § 226 Rz 194.1 (Oktober 2020); Schubert/Huber in BeBiKo, § 247 HGB, Rz 338 (13. Aufl 2022) bzw eines aktiven RAP (Schubert/Huber in BeBiKo, aaO; Hoffmann, StuB 2010, 374; Hoffmann, StuB 2017, 209). Der Ausweis eines aktiven RAP ist gegenüber dem Ausweis eines Vermögensgegenstands gleichwohl subsidiär; liegt ein Vermögensgegenstand vor, scheidet der Ansatz eines RAP aus, ein Wahlrecht besteht insoweit nicht (zB Prinz in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, Rz 4943 (4. Aufl 2021).

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