Rn. 182d

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Erwirbt der Grundstückseigentümer zivilrechtliches Eigentum an einem Gebäude, das ein anderer auf seinem Grundstück errichtet hat (Regelfall, s Rn 182a), ist ihm das Gebäude nach allgemeinen Zurechnungsgrundsätzen zuzurechnen (§ 246 Abs 1 HGB, § 39 Abs 1 AO). Nach der gesetzlichen Grundwertung erwirbt der zivilrechtliche Eigentümer zugleich wirtschaftliches Eigentum (BFH v 27.11.1996, X R 92/92, BStBl II 1998, 97 unter II.3.C.), der Erbauer ist grundsätzlich kein Zurechnungssubjekt.

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