Rn. 1657a

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Gemäß § 4 Abs 4a S 3 EStG aF ist der Saldo aus Entnahmen und Einlagen der letzten drei Monate eines Wj nicht zu berücksichtigen, soweit er in den ersten drei Monaten des Folgejahres wieder ausgeglichen wird. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine tatsächlich zu berücksichtigende Überentnahme endgültig erst drei Monate nach Ablauf des Wj zweifelsfrei festgestellt werden kann. Daraus folgt, dass beim Vorliegen von Überentnahmen der endgültige steuerliche Gewinn unter Umständen erst drei Monate nach Ablauf des Wj zu ermitteln ist. Offenbar sollen mit dieser Regelung Missbräuche vermieden werden, da nunmehr Einlagen zum Ausgleich von Überentnahmen kurz vor Ablauf des Wj, die Anfang des folgenden Wj wieder entnommen werden, nicht berücksichtigt werden, so dass dadurch die Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nicht vermieden werden kann. Andererseits erlaubt diese Regelung den kurzfristigen Ausgleich von Überentnahmen in den letzten drei Monaten des Wj und gibt damit die Möglichkeit, die Härte zu vermeiden, dass Überentnahmen in den letzten drei Monaten des Wj zu einer Einschränkung des Schuldzinsenabzugs bezogen auf das gesamte Wj führen.

 

Beispiel:

Ein Unternehmen, das im Jahr 1 seine Tätigkeit ohne Kapitaleinlage aufnimmt, weist folgende Zahlen aus:

 
  DM DM
1. Saldo aus Einlagen und Entnahmen I.–III. Quartal Jahr 1 50 000  
2. Saldo aus Einlagen und Entnahmen im IV. Quartal Jahr 1   ./. 200 000
3. Einlagen I. Quartal Jahr 2 120 000  
4. Entnahmen I. Quartal Jahr 2 ./. 30 000  
5. Für das Jahr 1 anzurechnender kurzfristiger Ausgleich + 90 000 90 000
6.Für das Jahr 1 zu berücksichtigende Überentnahme vorGewinnverrechnung   ./. 60 000
7. Gewinn des Jahres 1   20 000
8. Für den Schuldzinsenabzug zu berücksichtigende Überentnahme   ./. 40 000

Das vorstehende Bsp zeigt, dass der Einlagen-Entnahmen-Saldo des IV. Quartals eines Wj grds mit dem Saldo des I. Quartals des Folgejahres – ggf bis DM 0 – zu verrechnen ist. Da Entnahmen und Einlagen nicht zweimal berücksichtigt werden können, muss davon ausgegangen werden, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, dass der Einlagen-Entnahmen-Saldo des Folgejahres fiktiv um den aus dem I. Quartal mit dem Vorjahr verrechneten Betrag bereinigt wird (glA BMF BStBl I 2000, 588 Tz 16).

Im vorstehenden Bsp ist daher bei der Ermittlung der Über- bzw Unterentnahmen des Jahres 2 der Saldo aus Einlagen, Gewinn und Entnahmen mit dem für das Jahr 1 berücksichtigten Einlagensaldo von DM 90 000 zu verrechnen. Darüber hinaus ist wiederum der Saldo aus dem I. Quartal des Jahres 3 bei der Berechnung für das Jahr 2 zu berücksichtigen. Eine Korrektur der Einlagen und Entnahmen des IV. Quartals erfolgt nur, wenn im ersten Vierteljahr des folgenden Wj ein gegenläufiger Entnahmen- bzw Einlagenüberschuss besteht.

Soweit für das letzte Quartal 2000 eine Korrektur durch Einbezug von Einlagen oder Entnahmen des 1. Quartal 2001 vorgenommen werden musste, entfällt eine nochmalige Berücksichtigung im VZ 2001 (BMF BStBl I 2005, 1019 Rz 36a).

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