Rn. 1657h

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nachfolgend werden drei Berechnungsbeispiele für nicht abzugsfähige Schuldzinsen bei einem Einzelunternehmer gegeben (ohne evtl Korrektur von früheren Verlusten):

 

Beispiel (für 1999 mit Anfangsbestand):

 
  DM DM
1.Positives Buchkapital zum 31.12.1998/01.01.1999 (Unterentnahmen der Vorjahre)   150 000
2.Gewinn für 1999 180 000  
3.Saldo aus Entnahmen und Einlagen im I.–III. Quartal 1999 ./.  40 000 14 0000
4.Saldo aus Entnahmen und Einlagen im IV. Quartal 1999 ./. 360 000  
5.Saldo aus Entnahmen und Einlagen im I. Quartal 2000 30 000 ./. 33 0000
6.für den Schuldzinsenabzug zu berücksichtigende Überentnahme zum 31.12.1999   ./.  40 000
7.Höchstbetrag der nicht abzugsfähigen betrieblichen Schuldzinsen gemäß § 4 Abs 4a S 3 EStG 6 % von 40 000 DM   2 400
8.im Wj insgesamt angefallene Schuldzinsen   16 500
9.davon für Kredite für AK/HK AV   ./.  11 200
    5 300
10. vom Abzugsverbot ausgenommener Grundbetrag   ./.   4 000
11. tatsächlich nicht abzugsfähige betriebliche Schuldzinsen (höchstens 7.)   1 300
12. im folgenden Wj zu berücksichtigende Überentnahme   ./.  40 000

Sind im Wj nicht mehr als DM 4 000/EUR 2 050 Schuldzinsen angefallen, ergibt sich auch bei Überentnahmen keine Einschränkung des Schuldzinsenabzugs. Die Überentnahmen sind jedoch für die Bemessungsgrundlage der Folgejahre vorzutragen. Verbleiben nach Abzug der Zinsen für Anschaffungskredite und des Grundbetrages mehr als die typisierend berechneten Schuldzinsen, so bleibt der Mehrbetrag als betriebliche Schuldzinsen abzugsfähig.

 

Beispiel (für 1999 ohne Anfangsbestand):

 
    DM DM
1. Positives Buchkapital am 31.12.1998/01.01.1999 (nicht angesetzt gemäß § 52 Abs 11 S 2 EStG) 0  
2. Gewinn 1999 18 0000  
3. Saldo aus Entnahmen und Einlagen im I.–III. Quartal 1999 ./.  40 000 140 000
4. Saldo aus Entnahmen und Einlagen im IV. Quartal 1999 ./. 360 000  
5. Saldo aus Entnahmen und Einlagen im I. Quartal 2000 30 000 ./. 330 000
6. für den Schuldzinsenabzug zu berücksichtigende Überentnahmen zum 31.12.1999   ./. 190 000
7. Höchstbetrag der nicht abzugsfähigen betrieblichen Schuldzinsen gemäß § 4 Abs 4a S 3 EStG 6 % von 19 0000 DM      11 400
8. im Wj insgesamt angefallene Schuldzinsen   28 000
9. davon für Kredite für AK/HK AV   ./.  11 200
      16 800
10. vom Abzugsverbot ausgenommener Grundbetrag   ./.   4 000
11. Obergrenze der nicht abzugsfähigen betrieblichen Schuldzinsen   12 800
11. a) tatsächlich nicht abzugsfähige betriebliche Schuldzinsen (höchstens 7. wegen Pauschalierung)       11 400
12. im folgenden Wj zu berücksichtigende Überentnahme   ./. 190 000
 

Beispiel (ohne Quartalskorrektur, für ein Jahr ab 2001):

 
   

mit Gewinn

EUR

mit Verlust

EUR
1.

Ergebnis des Wj

(Verlust bleibt zunächst unberücksichtigt)
200 000 ./. 150 000
2. Einlagen des Wj 100 000 100 000
3. Entnahmen des Wj ./. 200 000 ./. 200 000
4. Über-/Unterentnahmen des Wj 100 000 ./. 100 000
5. Über-/Unterentnahmen zum Vorjahresende 100 000 100 000
5. a) Verrechnung mit noch nicht verrechneten Verlusten 0 ./. 100 000
6. Über-/Unterentnahmen zum Ende des Wj 200 000 ./. 100 000
7. Höchstbetrag der nicht abzugsfähigen betrieblichen Schuldzinsen gemäß § 4 Abs 4a S 3 EStG 6 % der Überentnahmen (6.) 0 6 000
8. im Wj insgesamt angefallene Schuldzinsen 35 000 51 000
9. davon für Kredite für AK/HK AV 28 000 28 000
    7 000 23 000
10. vom Abzugsverbot ausgenommener Grundbetrag 2 050 2 050
11. Obergrenze der nicht abzugsfähigen betrieblichen Schuldzinsen 4 950 2 0950
11. a) tatsächlich nicht abzugsfähige betriebliche Schuldzinsen (höchstens 7.) 0 6 000
12. im folgenden Wj zu berücksichtigende Über-/Unterentnahmen 200 000 ./. 100 000
12. a) im folgenden Wj zu berücksichtigender nicht ausgeglichener Verlust 0 ./. 50 000

Die Verlustberücksichtigung im vorstehenden Bsp basiert auf der Rechtsauffassung der FinVerw (BMF BStBl I 2005, 1019 Tz 15; s aber BMF BStBl I 2018, 1207 Tz 46 auf Antrag letztmalig für das Wj, das vor 01.01.2018 begonnen hat, anwendbar); geht man davon aus, dass Verluste nicht zu berücksichtigen sind, so ergeben sich auch im Verlustfall im vorstehenden Bsp keine Überentnahmen und damit auch keine nicht abziehbaren Schuldzinsen.

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