Rn. 1682

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Wendet der StPfl seinen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem BV zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als BA abziehbar. § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden (BMF vom 09.04.2020, BStBl I 2020, 498). Diese Billigkeitsmaßnahme wurde bis zum 31.12.2023 verlängert (BMF vom 15.12.2021, BStBl I 2021, 2476 und BMF vom 12.12.2022, BStBl I 2022, 1677).

Erfüllt die sonstige Zuwendung des StPfl unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den BA-Abzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von WG oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des StPfl aus einem inländischen BV an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (zB Krankenhäuser) als BA zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG abgezogen werden darf (BMF vom 09.04.2020, BStBl I 2020, 498). Auch diese Billigkeitsmaßnahme wurde bis zum 31.12.2023 verlängert (BMF vom 15.12.2021, BStBl I 2021, 2476 und BMF vom 12.12.2022, BStBl I 2022, 1677).

Gleiches gilt für Zuwendungen in dieser Form für Hochwasserschäden (zB FinMin Bayern vom 30.12.2021, 37-S 1915–14, nv; FinMin Rheinland-Pfalz vom 22.12.2021, S 1915#2018/0001–0401 447, nv).

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