Rn. 226

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

In besonders gelagerten Fällen können die Rechtsfolgen der Entnahme auch ohne eine ausdrückliche/schlüssige Entnahmehandlung durch einen (bloßen) Rechtsvorgang, der das WG aus dem BV ausscheiden lässt, ausgelöst werden (grundlegend BFH v 07.10.1974, GrS 1/73, BStBl II 1975, 168). Als einen solchen besonders gelagerten Fall einer mittelbaren Entnahme hat der BFH den Erbfall angesehen (BFH v 07.10.1974, GrS 1/73, BStBl II 1975, 168), der zu einer Zwangsentnahme des Sonder-BV beim Erblasser führt, wenn die Erben nicht in die Gesellschafterstellung nachrücken (BFH v 24.04.1975, IV R 115/73, BStBl II 1975, 580; BFH v 07.02.1980, IV R 178/76, BStBl II 1980, 383), zu Gesellschafterwechsel bei Mitunternehmerschaften im Erbfall s § 15 Rn 5 7ff (Bitz).

Auch der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung (s § 15 Rn 300 (Bitz)) ist als ein solcher zur Totalentnahme (Betriebsaufgabe) zwingender Rechtsvorgang beurteilt worden (BFH v 13.12.1983, VIII R 90/81, BStBl II 1984, 474; BFH v 25.08.1993, XI R 6/93, BStBl II 1994, 23 mwN zur personellen Entflechtung durch Anteilsveräußerung; BFH v 05.12.1996, R 83/95, BStBl II 1 997 287 zur sachlichen Entflechtung).

Desgleichen kann die Verpfändung von WG des BV (zB Forderungen/Wertpapiere) bei Verwertung für private Zwecke zur mittelbaren Entnahme führen (FG D'dorf v 30.11.2004, EFG 2005, 344 rkr).

Das grundsätzliche Erfordernis des Entnahmewillens (s Rn 204) wird hier überlagert vom tatsächlichen Wegfall von Tatbestandsmerkmalen für das Fortbestehen von BV. Die Rspr versteht Entnahmen ohne Entnahmehandlung demgemäß als Ausnahmefälle und beschränkt diese auf Rechtsvorgänge, die die zuvor bestehenden Voraussetzungen für das Vorliegen von BV endgültig beseitigen (BFH v 20.11.2003, IV R 21/03, BStBl II 2004, 272). Die Substitution der Entnahmehandlung durch einen Rechtsvorgang erfolgt mit der legitimen Intention der Erfassung stiller Reserven.

 

Rn. 227

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Keine Substitution der Entnahmehandlung hat die Rspr bei folgenden Rechtsvorgängen angenommen:

 

Rn. 228–234

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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