Rn. 90

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Wird nach Aufhebung der Nutzungswertbesteuerung zum 31.12.1986 (durch das WohneigFG v 15.05.1986, BStBl I 1986, 278) auf zu einem BV gehörigen Grund u Boden eine neue (vollständig abgeschlossene) Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bzw zu Wohnzwecken des Altenteilers errichtet, gehört diese von vornherein zum PV mit der Folge, dass es dadurch zu einer zwangsweisen Entnahme des dafür in Anspruch genommenen Grund u Bodens kommt, weil Gebäude u dazugehörender Grund u Boden nur einheitlich BV o PV sein können (BFH v 12.07.1979, BStBl II 1980, 5). Um aber die organische Weiterentwicklung der Agrarstruktur, zB durch Aussiedlung von Höfen aus einer beengten Dorflage heraus, nicht zu behindern, hat der Gesetzgeber im Zuge des StRefG 1990 v 25.07.1990, BStBl I 1988, 274 in § 52 Abs 15 S 10 EStG aF für derartige Entnahmegewinne (rückwirkend mit Beginn des VZ 1987) eine neue Steuerbefreiungsvorschrift geschaffen, die aus Gleichheitsgründen auch für vergleichbare Entnahmevorgänge im gewerblichen u freiberuflichen BV gilt.

Während sich die Steuerbefreiungsvorschrift im luf Bereich auch auf nach dem 31.12.1986 angeschafften Grund u Boden erstreckt (FM Sachsen v 31.08.1998, DStR 1998, 1753), gilt dies für den gewerblichen bzw freiberuflichen Bereich einschränkend nur für Grundstücke, die bereits im VZ 1986 zu deren BV gehört haben (§ 15 Abs 1 S 3 EStG; § 18 Abs 4 S 1 EStG; krit zu der damit verbundenen angeblichen Benachteiligung der Gewerbetreibenden u Freiberufler s Leingärtner/Zaisch, Kap 17 Rz 339; s Rn 90b).

 

Rn. 90a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Der Umstand, dass die Steuerbefreiung im luf Bereich auch für nach dem 31.12.1986 in das BV gelangten Grund u Boden gilt, eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten, wenn zB ein LuF Betriebsgrundstücke veräußert u den dabei entstandenen Gewinn in ein neben seiner Hofstelle belegenes Grundstück gem §§ 6b, 6c EStG steuerneutral reinvestiert u dieses zB nach mehrjähriger betrieblicher Nutzung (als Lagerplatz usw) mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebaut. Durch die dann steuerfreie Entnahmemöglichkeit bleibt letztendlich auch der früher erzielte Grundstücksveräußerungsgewinn steuerfrei (BFH v 06.09.1998, BFH/NV 1999, 40).

 

Rn. 90b

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Problematisch ist die unterschiedliche Regelung hinsichtlich des Zeitpunkts der Zugehörigkeit des Grundstücks zu einem BV, je nachdem, zu welchem BV es gehört, insb in den Fällen des Strukturwandels. Wandelt sich zB ein bisher landw Gartenbautrieb nach 1986 in einen Gewerbebetrieb, könnte es dem Wortlaut der Norm nach fraglich sein, ob der nunmehrige gewerbliche Gärtner die Steuerbefreiungsregelung bei Errichtung einer Betriebsleiterwohnung auf einem bereits seit 1986 zu seinem BV gehörenden Grundstück in Anspruch nehmen kann, weil das bebaute Grundstück im maßgeblichen VZ 1986 (noch) nicht zu einem gewerblichen BV gehört hat. Eine derartige Gesetzesauslegung würde jedoch dem Sinn u Zweck der Vorschrift nicht gerecht.

 

Rn. 90c

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die an sich in § 52 Abs 15 S 10 EStG aF rechtssystematisch deplatzierte Vorschrift – die ihrem Inhalt nach entweder in § 4 Abs 1 o in § 6 Abs 1 Nr 4 EStG aufgenommen hätte werden müssen – wurde im Zuge des StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BStBl I 1999, 304 nach § 13 Abs 5 EStG inhaltsgleich – und ohne zeitliche Befristung – übernommen.

 

Rn. 90d

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die von Amts wegen zu gewährende Steuerbefreiung ist personenbezogen, so dass sie in jeder Generation erneut in Anspruch genommen werden kann. Sie ist auch unabhängig davon zu gewähren, dass der StPfl für bereits vor dem 01.01.1987 errichtete Betriebsleiter- u/o Altenteilerwohnungen die (steuerfreie) Abwahl der Nutzungswertbesteuerung vorgenommen hat.

 

Rn. 90e

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Da die Steuerbefreiung von Amts wegen zu gewähren ist, hat der StPfl kein Wahlrecht, so dass letztendlich immer der erste begünstigte Entnahmevorgang steuerfrei gestellt wird, auch wenn dies im Einzelfall für den StPfl ungünstig sein sollte (weil er zB noch eine zweite Betriebsleiterwohnung während seiner Betriebsinhaberschaft errichtet u dabei ein höherer Entnahmegewinn als bei der ersten Entnahme entsteht).

 

Rn. 90f

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

§ 13 Abs 5 EStG stellt einen entstehenden Entnahmegewinn steuerfrei, während ein evtl entstehender Verlust abzugsfähig bleibt; allerdings ist die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs 6 EStG zu beachten.

 

Rn. 91

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 52 Abs 15 S 10 EStG aF überschnitt sich in bestimmten Fällen mit § 52 Abs 15 S 3 EStG aF, wonach (nur) im Bereich der LuF errichtete Betriebsleiter- u/o Altenteilerwohnungen noch luf BV werden konnten, wenn sie nach dem 31.12.1986 fertiggestellt u nach Fertigstellung durch den Betriebsleiter bzw Altenteiler bezogen worden sind, der Bauantrag für diese Wohnungen aber vor dem 01.01.1987 gestellt worden ist (zB Bauantrag im November 1986, Beginn der Bauarbeiten im April 1987, Fertigstellung im April ...

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