Rn. 204

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Entnahmewille als subjektives Entnahmeelement: Eine ausdrückliche bzw schlüssige Entnahmehandlung (als objektives Entnahmeelement, s Rn 205ff) setzt grds einen konkret gefassten Willensentschluss mit idR endgültiger Entnahmeabsicht voraus (BFH v 07.02.2002, IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135BFH v 14.05.2009, IV R 44/06, BStBl 2009, 811). Entsteht notwendiges PV, ist von einem Entnahmewillen bereits bei willentlicher Nutzungsänderung oder Änderung der personellen Zurechnung des WG auszugehen. Sind die Voraussetzungen für gewillkürtes BV weiterhin erfüllt, muss der Willensentschluss, das WG künftig zur Erzielung privater (Kapital-/Vermietungs-)Einkünfte oder im einkommensteuerlich irrelevanten Bereich einsetzen zu wollen, klar zum Ausdruck kommen (zB BFH v 07.02.2002, IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135 mwN). Nicht erforderlich ist, dass sich der StPfl der steuerlichen Rechtsfolgen der Entnahme bewusst ist (Rechtsfolgenbewusstsein), weder hinsichtlich der Realisationswirkung als solcher noch hinsichtlich deren Höhe. Bei gegebenem Entnahmewillen und Entnahmehandlung scheidet die Berufung auf einen Irrtum über die tatsächlichen oder rechtlichen Auswirkungen einschließlich Höhe und Aufdeckungserfordernis stiller Reserven aus (zur Schenkung eines Grundstücks des BV an Angehörigen unter Einräumung/Rückbehalt eines Rechts zur betrieblichen Nutzung BFH v 20.09.1989, X R 140/87, BStBl II 1990, 368; zur Betriebsaufgabeerklärung BFH v 22.09.2004, III R 9/03 BStBl II 2005, 160).

Die Behandlung in der Buchführung ist ein – widerlegbares – Indiz für die subjektive Willensentscheidung des StPfl (BFH v 25.11.1997, VIII R 4/94, BStBl II 1998, 461 mwN). Buchungen von Angestellten oder eines steuerlichen Vertreters muss sich der StPfl entgegenhalten lassen, wenn davon auszugehen ist, dass sie seinem Willen entsprachen, weil sie auf seinen Anweisungen beruhten, er sie widerspruchslos zur Kenntnis genommen hat oder nach den objektiven Umständen davon hätte Kenntnis nehmen können und müssen (Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 235 (39. Aufl); einschränkend FG Münster v 22.01.2010, 6 K 947/05 F, EFG 2010, 967: nicht im Fall offensichtlicher Buchungsversehen).

Kein Entnahmewille und damit keine Entnahmehandlung ist anzunehmen, wenn der StPfl nachweislich von einer zulässigen Bilanzberichtigung ausgeht und auf Grundlage dieser Annahme ein WG erfolgsneutral ausbucht (BFH v 16.03.1983, IV R 36/79, BStBl II 1983, 459 mwN). Der Wille, ein WG im Wege der Bilanzberichtigung ergebnisneutral aus dem BV auszuscheiden, kann nicht als Wille zu einer – gewinnrealisierenden – Entnahme umgedeutet werden; liegen die Voraussetzungen für eine gewinnneutrale Bilanzberichtigung nicht vor, bleibt es bei der Zugehörigkeit des WG zum BV (BFH v 16.03.1983, IV R 36/79, BStBl II 1983, 459). Dies gilt ebenso bei Erklärung einer (unzulässigen) "steuerfreien Entnahme" (BFH v 23.1 2003, IV R 64/01 BFH/NV 2003, 904). Desgleichen ist die auf Steuerhinterziehung gerichtete, vorsätzlich unerlaubte Entfernung eines WG aus der Bilanz, durch die vorgegeben werden soll, das WG habe zu keinem Zeitpunkt zum BV gehört, weder von einem Entnahmewillen getragen noch eine Entnahmehandlung (BGH v 18.12.1979, 5 StR 456/79, HFR 1980, 155).

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