Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewirken einer Einlage, Wirksamkeit einer Steuerbilanz

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Bilanz, in der eine Einlage des Stpfl. in der Kapitalkontenentwicklung ausgewiesen sowie eine entsprechende Verzinsung der Kapitalkontos vorgenommen worden ist, ist bzgl. des Einlagenausweises auch dann nicht fehlerhaft i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG und berechtigt nicht zu einer Bilanzberichtigung, wenn der Gesellschafter die Bilanz weder unterzeichnet, noch vermeintlich gesehen und genehmigt hat.

2) Eine Steuerbilanz ist auch ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Handelsrechts zur formellen Feststellung von Jahresabschlüssen sowie gesellschaftsvertraglicher Verfahrensregelungen wirksam.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 7, Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Möglichkeit einer Bilanzberichtigung i.S. des § 4 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zum 31.12.2000 und 31.12.2001.

Die Klägerin (Kl.) ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist in erster Linie die Gebäudereinigung von Großprojekten (etwa Behörden, Banken, Versicherung und öffentlichen Einrichtungen). An der Kl. waren im Streitzeitraum die × GmbH als Komplementärin sowie als Kommanditisten der am 18.02.2003 verstorbene (R.) mit einem Anteil am Stammkapital i.H. von 51 % und sein Sohn (H.) mit einem Kapitalanteil i.H. von 49 % beteiligt. Beide Gesellschafter sind zugleich Mitunternehmer der Firma m Chemie GmbH & Co. KG. Im dortigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters H. befindet sich das Grundstück „L”, welches im Streitzeitraum erworben wurde.

Am 25.01 2000 erfolgte eine Überweisung von einem gemeinschaftlichen privaten Konto der Kommanditisten R. und H. zugunsten der Kl. i.H. von 500.000,– DM. Im den Zahlungseingang verzeichnenden Kontoauszug der Kl. bei der Sparkasse … ist zu dieser Überweisung lediglich der Vermerk „Transfer” enthalten. Am 22.06.2001 erfolgte eine weitere Überweisung zugunsten der Kl. i.H. von 1.000.000,– DM von einem privaten Konto des Kommanditisten R. Der den Zahlungseingang verzeichnende Kontoauszug der Kl. bei der Sparkasse … enthält hierzu den Vermerk „Sonstige Buchung, R, 420-Umbuchung auf Konto 288050 × GmbH wegen Grundstückskauf L”. Buchhalterisch wurden beide Beträge als Einlagen auf dem Gesellschafterkonto des H. erfasst. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die in den Verwaltungsakten befindlichen Kontoauszüge und Kontenblätter verwiesen. Auch in den Jahresabschlüssen zum 31.12.2000 und 31.12.2001 sind die Zahlungen als Einlagen zugunsten des Gesellschafters H. in dessen Kapitalkontenentwicklungen bilanziert worden (Bl. 16 u. 15 der Jahresabschlüsse). Die Kapitalkonten II der Gesellschafter wiesen danach folgende Stände aus:

R

H

31.12.2000

- 1.462.336,85 DM

1.801.382,38 DM

31.12.2001

- 1.560.898,24 DM

1.681.722,07 DM

Im Jahr 2003 fand bei der Kl. eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung … statt. Im Rahmen der Betriebsprüfung stellte die Kl. mit Schreiben vom 18.07. und 02.09.2003 einen Antrag auf Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 EStG und begehrte, die Einzahlungen vom 25.01.2000 und vom 22.06.2001 i.H. von insgesamt 1.500.000,– DM nicht – wie bisher geschehen – als Einlagen zugunsten des H., sondern als Einlagen zugunsten des R. zu erfassen. Zur Begründung führte sie aus, dass im Verlauf der Betriebsprüfung von Seiten der Kl. bzw. ihrer Anteilseigner festgestellt worden sei, dass der Buchhalter die Einlagen seinerzeit fehlerhaft erfasst habe. Tatsächlich habe es sich nicht um Einlagen des Gesellschafters H., sondern um Einlagen des Gesellschafters R. gehandelt, um dessen negatives Kapitalkonto auszugleichen. Die Buchungsfehler seien dadurch entstanden, dass auf dem Überweisungsträger vom 25.01.2000 der Zahlende nicht eindeutig benannt gewesen sei und auf dem Überweisungsträger vom 22.06.2001 der Bestimmungszweck „wegen Grundstückskauf L” angegeben worden sei. Hieraus habe der Buchhalter der Kl. geschlossen, dass es sich insgesamt um Einlagen des Gesellschafters H. gehandelt habe. Er habe die Verbuchung zugunsten des H. ohne weitere Rückfragen und ohne Berechtigung vorgenommen. Es handele sich insofern um Fehlbuchungen und nicht etwa um freigebige Zuwendungen des Anteilseigners R. zugunsten seines Sohnes H. Eine solche freigebige Zuwendung setze eine entsprechende Bereicherungsabsicht voraus, die schon deshalb zu verneinen sei, weil R. seinem Sohn H. die Zuwendungen dann direkt und nicht durch eine Zwischenschaltung der Kl. gewährt hätte. Im Übrigen seien Schenkungen in der Vergangenheit stets vertraglich vereinbart worden. Richtigerweise müssten die Kapitalkonten II daher wie folgt lauten:

R

H

31.12.2000

- 1.212.337,85 DM

1.551.382,38 DM

31.12.2001

- 156.026,46 DM

217.802,70 DM

Die Betriebsprüfung sah die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung i.S. des § 4 Abs. 2 EStG nicht als erfüllt an. Die Einlagen seien übereinstimmend...

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