Rn. 285

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Ebenso wie bei der Entnahme (s Rn 226) kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Einlage statt durch eine Einlagehandlung auch durch einen Rechtsvorgang bewirkt werden. Ein solcher Rechtsvorgang kann insb der Eintritt in eine Gesellschaft kraft Erbfalls sein, wenn der Erbe dem Betrieb ein WG zur Nutzung überlassen hat (Sonder-BV I) oder ein dem Erben zuzurechnendes WG der Beteiligung an der Gesellschaft (Sonder-BV II) dient (BFH v 05.06.2008, IV R 73/05, BStBl II 2008, 965 zur Fortsetzung einer Betriebsaufspaltung mit einem Erben, der zuvor eine Beteiligung an der Betriebs-GmbH im PV hielt, der Erbfall als Rechtsvorgang aber den Eintritt als Mitunternehmer in das Besitzpersonenunternehmen (GbR) und damit die Einlage der zuvor im PV gehaltenen GmbH-Beteiligung in das Sonder-BV II bewirkte). Desgleichen gelangt ein WG im Wege der Einlage in das BV, wenn der StPfl ein betrieblich genutztes WG durch Schenkung erwirbt (Kanzler in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl 2018, Rz 622).

 

Beispiel:

Einzelunternehmer E betreibt sein Gewerbe auf einem von seinem Vater V gemieteten Grundstück. V überträgt das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf E (Alternative: V verstirbt, E ist Alleinerbe).

Ohne dass es einer Einlagehandlung bedarf, gehört das Grundstück mit Ausführung der Schenkung (Alternative: ab dem Todeszeitpunkt des V) zum notwendigen BV des E.

Ein die Einlagehandlung substituierender Rechtsvorgang liegt ebenfalls vor, wenn der Vermieter eines Grundstücks oder der Darlehensgeber unter Weiterführung des Nutzungsverhältnisses eine mitunternehmerische Beteiligung am Betrieb des Mieters oder Darlehensnehmers begründet und damit seine Vermögensverwaltung zu einer betrieblichen Tätigkeit wird (§ 15 Abs 1 Nr 2 EStG). Dies gilt gleichermaßen, wenn ein Grundstückseigentümer ein Grundstück einer Gesellschaft vermietet hat und durch Erwerb aller Anteile an der Gesellschaft die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung schafft, so dass seine Vermietungstätigkeit zu einem Gewerbebetrieb wird und das vermietete Grundstück BV.

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