Rn. 282

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Einlagen beruhen (wie Entnahmen) auf tatsächlichen Vorgängen (BFH v 22.06.1967, I 192/64, BStBl II 1968, 4), sie setzen demgemäß (wie Entnahmen) eine willensgetragene Einlagehandlung voraus, die Ausführungen zur Entnahme gelten hier spiegelbildlich (s Rn 204). Mit Verwirklichung der Einlagehandlung als tatsächlichem Vorgang steht ein fehlendes Rechtfolgenbewusstsein des StPfl dem bereits in der tatsächlichen Handlung (Bsp ausschließlich betriebliche Nutzung) zum Ausdruck gekommenen Einlagewillen nicht entgegen (BFH v 13.05.2014, III B 152/13, BFH/NV 14, 1364 zur Einlage eines Kfz durch überwiegende betriebliche Nutzung; BFH v 22.04.2015, IV B 76/14, BFH/NV 2015, 976 zur Einlage bei Einzahlung der Darlehensvaluta eines Angehörigendarlehens auf ein betriebliches Konto, das steuerlich unter Heranziehung des Fremdvergleichs nicht anzuerkennen und daher nicht (als FK) dem BV des Darlehensnehmers, sondern dessen PV zuzuordnen ist und mit Gutschrift auf dem betrieblichen Konto als tatsächlichem Vorgang aus dem PV eingelegt wird).

Unkenntnis/Irrtümer über die steuerlichen Folgen tatsächlicher Einlagevorgänge sind ebenso wie Absichten/Motive des StPfl unbeachtlich (BFH v 24.06.1969, I R 174/66, BStBl II 1970, 205; Wied in Blümich, § 4 EStG Rz 505 (Juli 2020); Musil in H/H/R, § 4 EStG Rz 301 (Dezember 2019); Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 235 (39. Aufl 2020). Auch innere Vorbehalte sind bei tatsächlich verwirklichtem Einlagevorgang unbeachtlich; besteht zwischen dem äußerlich erkennbaren Verhalten und einem (behaupteten) inneren Willen des StPfl ein Gegensatz, muss sich der StPfl an dem objektiven Erklärungswert eines äußerlich erkennbaren Verhaltens festhalten lassen (BFH v 19.03.1981, IV R 39/78, BStBl II 1981, 731 zur unbeachtlichen inneren Absicht, ein Grundstück, das objektiv geeignet und ausweislich mehrjährigen bilanziellen Ausweises als BV sowie Behandlung der Aufwendungen als BA subjektiv dazu bestimmt war, dem Betrieb einer PersGes als Vorratsgelände zu dienen, für private Zwecke zu bebauen; vgl auch FG Münster v 22.01.2000, 6 K 947/05 F, EFG 2020, 967, rkr).

Keine willensgetragene Einlagehandlung liegt dagegen vor, wenn der StPfl ein WG nur deshalb in die Buchführung aufnimmt, weil er irrtümlich von notwendigem BV, dh einer Zwangseinlage ausgeht (BFH v 04.04.1973, I R 159/71, BStBl II 1973, 628 zur fehlenden willentlichen Einlagehandlung bei Hinnahme der Zuordnung verpfändeter Wertpapiere zum BV durch die BP). Eine von einem Betriebsprüfer vorgenommene Zuordnung zum BV führt nach der Rspr des BFH selbst dann nicht zu einer willentlichen Einlagehandlung, wenn der StPfl die Auffassung des Prüfers nur deshalb übernommen haben sollte, weil er glaubte, ihr nicht mit Erfolg entgegentreten zu können (BFH v 02.07.1969, I R 143/66, BStBl II 1969, 617; BFH v 18.07.1974, IV R 187/69, BStBl II 1974, 767; BFH v 10.10.2017, X R 1/16, BStBl II 2018, 181).

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