Rn. 162

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Vorschrift des § 3 Nr 70 S 2 EStG regelt Ausnahmetatbestände zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr 70 S 1 EStG. Nach dem Sinn und Zweck des § 3c Abs 3 EStG entfällt das korrespondierende Halbabzugsverbot, wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 70 EStG keine Anwendung findet. Nach § 3 Nr 70 S 3 EStG entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, wenn zB der Grund und Boden innerhalb von vier Jahren veräußert wird. Unklar ist, ob in diesem Fall das Halbabzugsverbot entfällt, wenn auch die Steuerbefreiung nicht mehr greift (zustimmend von Beckerath in K/S/M, § 3c EStG Rz D9, 279. EL; aA Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 130, 84. EL).

 

Rn. 163–164

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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