Rn. 146

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Unklar ist, ob ein nachträglicher Abzug von Schuldzinsen möglich ist, wenn die Beteiligung iSd § 17 EStG veräußert wurde, aber das Finanzierungsdarlehen mit dem Kaufpreis nicht abgelöst werden kann (nachträgliche WK). Bei Beteiligungen unter 1 % stellt sich die Frage des nachträglichen Schuldzinsenabzugs nicht, da das WK-Abzugsverbot nach § 20 Abs 9 EStG greift.

Fraglich ist, ob bei Beteiligungen von mehr als 1 % im PV ein vorrangiger Veranlassungszusammenhang mit Einkünften gemäß § 17 EStG besteht und somit nachträgliche Schuldzinsen noch abgezogen werden können (zustimmend Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 63, 84. EL; kritisch Förster, GmbHR 2011, 393 (398)). Zur alten Rechtslage nach dem Anrechnungsverfahren (VZ 2001) hatte der BFH noch entschieden, dass Schuldzinsen wie nachträgliche BA als WK bei den Einkünften aus KapVerm abgezogen werden können (BFH v 16.03.2010, VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787).

Ab dem VZ 2009 (AbgSt) können nach Ansicht des BFH nachträgliche WK nach § 20 Abs 9 S 1 EStG nicht mehr geltend gemacht werden (BFH v 21.10.2014, VIII R 48/12, BStBl II 2015, 270). Eine Option zur Regelbesteuerung nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG war in diesem Fall nicht eröffnet, da keine KapErtr mehr geflossen waren und ein Auflösungsverlust iSd § 17 Abs 2 und 4 EStG bereits im VZ 2007 vom FA berücksichtigt worden war.

 

Rn. 147

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Fraglich ist, ob nachträgliche Schuldzinsen über das Optionsrecht des § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 EStG in VZ nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft steuermindernd geltend gemacht werden können. Denn nach § 32d Abs 2 Nr 3 S 4 EStG gilt der Antrag, solange er nicht widerrufen wird, auch für die vier folgenden VZ, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Dieser Ansicht hat die FinVerw eine Absage erteilt, da § 32d Abs 2 Nr 3 S 4 EStG lediglich eine Nachweiserleichterung enthält und nicht das Vorliegen einer Beteiligung nach § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 EStG ersetzt (OFD Münster v 16.03.2012, DB 2012, 2371).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32d Abs 2 Nr 3 S 4 EStG gilt jedoch nach einem Antrag die Regelbesteuerung aufgrund gesetzlicher Fiktion für die nachfolgenden vier VZ unabhängig vom weiteren Bestehen der Beteiligung, soweit der Antrag für den VZ der Veräußerung bzw Auflösung der KapGes gestellt wurde (glA Moritz/Strohm, BB 2012, 3107 (3110)).

 

Rn. 148

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Es ist zweifelhaft, ob das Teilabzugsverbot des § 3c Abs 2 EStG Anwendung findet, wenn die Veräußerung bzw Aufgabe der Beteiligung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens erfolgt. Nach der Ansicht von Pung ist es ausreichend, dass die Einnahmeerzielungsabsicht auch für Zeiträume vor Inkrafttreten des Halbeinkünfteverfahrens bestand (Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 63, 84. EL; aA Förster, GmbHR 2 010 393 (398)). Es widerspricht dem objektiven Nettoprinzip, dass für WK, die mit voll stpfl Einkünften nach dem alten Anrechnungsverfahren im Zusammenhang stehen, nunmehr ein Teilabzugsverbot gelten soll. Bei Veräußerung der Anteile nach Einführung des Halb- bzw Teileinkünfteverfahrens gilt das Teilabzugsverbot für die Schuldzinsen nach § 3c Abs 2 EStG.

 

Rn. 149–150

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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