Rn. 135

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Rspr des BFH wird für Zeiträume bis einschließlich VZ 2010 angewendet, da die FinVerw ihren Nichtanwendungserlass v 15.02.2010 im Hinblick auf die Neuregelung des § 3c Abs 2 EStG aufgehoben hat (BMF v 28.06.2010, BStBl I 2010, 599). Verluste aus einnahmelosen Beteiligungen, die noch bis 2010 angefallen sind, können daher in vollem Umfang abgezogen werden. Nach der anteilsbezogenen Sichtweise ist das Teilabzugsverbot nur auf die Anteile anzuwenden, die auch entsprechende Einnahmen vermittelt haben (Nacke, FR 2011, 699 (703)).

 

Rn. 136

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Neuregelung des § 3c Abs 2 S 7 EStG nF kommt ab VZ 2011 zur Anwendung und wurde durch das JStG 2010 neu eingefügt (§ 3c Abs 2 S 2 EStG idF JStG 2010). Nach § 52 Abs 8a S 3 EStG idF JStG 2010 sind ab VZ 2011 die entstandenen Verluste nur noch zu 60 % abziehbar.

Für die zeitliche Anwendung der Neuregelung ist maßgeblich, wann die Aufwendungen (zB Auflösungsverlust nach § 17 Abs 4 EStG) entstanden sind. Es genügt, dass die Einnahmeerzielungsabsicht lediglich zu irgendeinem Zeitpunkt während des Bestehens der Beteiligung an der KapGes (auch für VZ vor 2011) vorgelegen hat (BFH v 02.09.2014, IX R 43/13, BStBl II 2015, 257, ausführlich zur zeitlichen Anwendung s Vorinstanz FG Nds v 06.09.2013, 3 K230/13, EFG 2014, 118). Ein Auflösungsverlust entsteht, wenn Auskehrungen abgewickelt sind und nachträgliche AK feststehen, regelmäßig mit Abschluss der Liquidation (Weber-Grellet in Schmidt, § 17 EStG Rz 224, 39. Aufl). Von diesem Grundsatz weicht der BFH nur ab, wenn die Auskehrung von weiterem Vermögen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (st Rspr zuletzt BFH v 21.10.2014, VIII R 48/12, BStBl II 2015, 270 (272)).

 

Rn. 137

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

 

Beispiel 1:

G ist zu 100 % an der GmbH beteiligt. Bisher hat G keine Einnahmen aus seiner Beteiligung erzielt. G beschließt am 30.06.2010 die Liquidation der GmbH. Die Abwicklung der Liquidation ist erst im März 2011 abgeschlossen. Erst zu diesem Zeitpunkt steht fest, dass keine Rückzahlung aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgt. G macht einen Verlust gemäß § 17 EStG von EUR 10 000 geltend.

Lösung

G hat einen Auflösungsverlust im VZ 2011 erzielt, sodass nach § 3c Abs 2 S 7 EStG nur 60 % des Verlustes von EUR 6 000 abziehbar sind.

 

Beispiel 2:

G beschließt am 31.12.2010 die Liquidation seiner GmbH. Zu diesem Zeitpunkt steht fest, dass kein Gesellschaftsvermögen mehr auszukehren ist.

Lösung

Der Auflösungsverlust iSd § 17 EStG ist bereits in 2010 entstanden, sodass die Rspr des BFH anzuwenden ist. Danach ist der Verlust in voller Höhe von EUR 10 000 abziehbar, da G keine Einnahmen aus der Beteiligung erzielt hat und auch keine Auskehrung aus dem Gesellschaftsvermögen mehr erfolgen wird.

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