Rn. 42
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
§ 3b Abs 2 S 1 EStG definiert den Grundlohn als den lfd Arbeitslohn, der dem ArbN bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.
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