Rn. 46

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die FinVerw ist der Auffassung, dass in Altfällen (vollzogene Schuldenerlasse bis zum 08.02.2017) Vertrauensschutz zur Anwendung des Sanierungserlasses zu gewähren ist (BMF v 27.04.2017, BStBl I 2017, 741; BMF v 29.03.2018, BStBl I 2018, 588). Entgegengesetzter Ansicht ist hier der BFH, welcher dies als unvereinbar mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ansieht (BFH v 23.08.2017, I R 52/14, BStBl II 2018, 232; BFH v 23.08.217, BFH X R 38/15, BStBl II 2018, 236; BFH v 16.04.2018, X B 13/18, DStR 2018, 1283), sodass in den vergangenen Jahren ein offener Disput zwischen BMF und BFH in Bezug auf Altfälle bestand (s Böing in Littmann/Bitz/Pust, § 3a EStG Rz 46ff 134. Erg-Lfg).

IRd Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) hat der Gesetzgeber diesen nun beendet und ausdrücklich kodifiziert, dass die Regelung des § 3a EStG

  • nicht nur für Schuldenerlasse nach dem 08.02.2017,
  • sondern auch für Schuldenerlasse vor dem 08.02.2017 (Altfälle) gelten soll.

Einzige zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung des § 3a EStG ist insofern das Stellen eines entsprechenden Antrags. Demnach ist eine Unterscheidung zwischen Alt- und Neufällen obsolet geworden.

 

Rn. 47–50

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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