Rn. 31a

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen wurde nunmehr durch das "JStG 2019" (v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) gesetzlich durch § 3a EStG kodifiziert, nachdem die zuvor bestehende Erlasslage (BMF v 27.03.2003, BStBl I 2003, 240) als mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit unvereinbar eingestuft wurde (BFH v 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl II 2017, 393). Dies gelte auch für Altfälle, s BFH v 23.08.2017, X R 38/15, BStBl II 2018, 236, vgl zur Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen BFH v 11.07.2018, XI R 33/16, BStBl II 2019, 258. Das BMF v 29.03.2018, BStBl I 2018, 588 wendet weiterhin für Altfälle bis einschließlich 08.02.2017 den Sanierungserlass an, s auch BMF v 27.04.2017, BStBl I 2017, 741.

Die Steuerfreiheit der Sanierungserträge setzt voraus, dass zuvor alle Steuerminderungspotenziale (insb iSv Verlusten) verbraucht sind. Daher sind gemäß § 3a Abs 3 S 2 Nr 7 u 10 EStG festgestellte Verlustvorträge (unabhängig von der Mindestbesteuerung) zunächst zu mindern.

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