Rn. 30

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Erlässt ein Gesellschafter der KapGes eine Schuld und ist diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, kommt es durch den Wegfall der zuvor passivierten Verbindlichkeit zu einer Vermögensmehrung, welche zwar handelsrechtlich, aber nicht steuerrechtlich den Gewinn erhöht. In steuerrechtlicher Hinsicht führt der Schuldenerlass, vorausgesetzt er beruht auf dem Gesellschaftsverhältnis, zu einer verdeckten Einlage. Zur Ermittlung der wertmäßigen Höhe der verdeckten Einlage ist zwischen dem werthaltigen und nicht werthaltigen Teil der Schuld zu unterscheiden (BFH GrS 1/94, BStBl II 1998, 307). Aus dem werthaltigen Teil der Schuld ergibt sich die Höhe der Einlage. Die Differenz zwischen dem werthaltigen Teil und dem Nominalwert der Schuld stellt den nicht werthaltigen Teil dar, der letztlich zu einer BV-Mehrung führt.

Allerdings stellt der nicht werthaltige Teil der Schuld keinen Sanierungsertrag iSd § 3a EStG dar, da die Veranlassung des Schuldenerlasses nur einheitlich bestimmt werden kann (FG Köln v 16.06.2016, 13 K 984/11, BB 2016, 2389). Demzufolge liegt unabhängig vom werthaltigen oder nicht werthaltigen Teil der Schuld kein Sanierungsertrag vor. Ein begünstigter Sanierungsertrag tritt grds nur bei einem Schuldenerlass auf, wenn dieser eigenbetrieblich und nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

Nach der Rspr des BFH ist zu vermuten, dass der Schuldenerlass eines Gesellschafters gegenüber einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft eigenbetrieblich veranlasst ist, wenn sich an der Sanierung auch dritte Gläubiger beteiligen (BFH v 29.07.1997, VIII R 57/94, BStBl II 1998, 652). Von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ist auszugehen, wenn das Darlehen von vornherein als sog "Finanzplandarlehen" ausgereicht wurde. Demgegenüber kann von einer betrieblichen Veranlassung ausgegangen werden, wenn der Gesellschafter zusammen mit anderen externen Gläubigern einen Darlehensverzicht ausspricht oder diese anderweitige Sanierungsbeiträge leisten (sog Gläubigerakkord). Entscheidend ist im Grunde, ob ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Vermögensvorteil der Gesellschaft in der konkreten Situation ebenfalls eingeräumt hätte (BFH v 14.07.2009, IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397). Sofern dies negiert wird, ist von einer gesellschaftlichen Veranlassung auszugehen.

 

Rn. 31

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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