Rn. 12

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In § 39f Abs 1 S 2–5 EStG wird im Einzelnen geregelt, wie der Faktor unter Berücksichtigung der voraussichtlichen ESt zu ermitteln ist, insb die rechnerische Ermittlung des Faktors, die Bemessungsgrundlage der LSt für die Ermittlung des Faktors, und die Doppelberücksichtigung von Freibeträgen ausgeschlossen.

 

Rn. 13

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Faktor ist Y : X (§ 39f Abs 1 S 2 EStG): Der Faktor (Multiplikator) ergibt sich nach § 39f Abs 1 S 2 EStG aus der Division der Variablen Y und X (Y : X) und ist vom FA mit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Der Faktor wird nach § 39f Abs 2 EStG für die Einbehaltung der LSt vom ArbG auf die Steuerklasse IV angewandt, sodass die LSt entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens (§ 32a Abs 5 EStG) gemindert wird. Damit wird letztlich erreicht, dass bei dem jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner seine persönlichen Steuerentlastungen (zB Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, SA-Pauschbetrag, Kinderfreibeträge) Berücksichtigung finden.

 

Rn. 14

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Definition von "Y" (§ 39f Abs 1 S 3 EStG): Der Wert "Y" wird in § 39f Abs 1 S 3 EStG definiert als die voraussichtliche ESt für beide Ehegatten/Lebenspartner nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs 5 EStG) und unter Berücksichtigung der in § 39b Abs 2 EStG genannten Abzugsbeträge.

 

Rn. 15

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Definition von "X" (§ 39f Abs 1 S 4 EStG): "X" wird in § 39f Abs 1 S 4 EStG definiert als die Summe der voraussichtliche LSt bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten/Lebenspartner. Dabei sind die Methoden der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns gemäß R 39b.6 Abs 2 LStR 2015 entsprechend anzuwenden (Eisgruber in Kirchhof, § 39f EStG Rz 9 (20. Auflage); Wagner in H/H/R, § 39f EStG Rz 9 (Juni 2018)).

 

Rn. 16

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Maßgebliche Steuerbeträge (§ 39f Abs 1 S 5 EStG): Nach § 39f Abs 1 S 5 EStG sind für die Berechnung des Faktors die vorgenannten Steuerbeträge des Kj maßgeblich, für das der Faktor erstmals gelten soll. Somit sind für die Berechnung des Faktors stets die Einkommensverhältnisse des Kj der ersten Faktor-Geltung die maßgebliche Berechnungsgrundlage (BT-Drucks 18/4948, 21).

 

Rn. 17

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Berücksichtigung von Freibeträgen (§ 39f Abs 1 S 6 EStG): § 39f Abs 1 S 6 Hs 1 EStG legt fest, dass in die Bemessungsgrundlage für "Y" neben den Jahresarbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich – neben den gesetzlichen Pauschbeträgen – nur Beträge einbezogen werden, die nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 1–6 EStG als Freibetrag ermittelt (s § 39a Rn 10ff (Mues)) und als LSt-Abzugsmerkmal gebildet werden können. Dabei ist die Antragsgrenze iHv 600 EUR gemäß § 39a Abs 3 S 2 EStG iVm § 39a Abs 2 S 4 EStG zu beachten (Wagner in H/H/R, § 39f EStG Rz 9 (Juni 2018); Seifert, DStZ 2009, 14 (18)). Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung sieht § 39f Abs 1 S 6 Hs 2 EStG vor, dass Freibeträge neben dem Faktor nicht als LSt-Abzugsmerkmal gebildet werden. Dies bedeutet, dass bei einem Steuerklassenwechsel von III/V zu IV/IV mit Faktor bisher gebildete Freibeträge gestrichen werden müssen und bei umgekehrtem Wechsel neu zu bilden sind.

 

Rn. 18

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Berücksichtigung eines Hinzurechnungsbetrages (§ 39f Abs 1 S 7 EStG): Aus § 39f Abs 1 S 7 Hs 1 EStG ergibt sich, dass für den Fall der Bildung eines Hinzurechnungsbetrages nach § 39a Abs 1 S 2 Nr 7 EStG (s § 39a Rn 24 (Mues)) dieser bei der Ermittlung von "X" (LSt nach Steuerklasse IV) und "Y" (ESt nach Splittingverfahren, § 32a Abs 5 EStG) zu berücksichtigen ist. Nach § 39f Abs 1 S 7 Hs 2 EStG sind die Hinzurechnungsbeträge zudem zusätzlich als LSt-Abzugsmerkmal für das erste Dienstverhältnis zu bilden.

 

Rn. 19

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Faktorverfahren nur für das erste Dienstverhältnis (§ 39f Abs 1 S 8 EStG): Da das Faktorverfahren allein das Ziel verfolgt, die LSt-Belastung in der Steuerklasse V zu mindern, bestimmt § 39f Abs 1 S 8 EStG, dass für die Steuerklasse VI (zweites oder weiteres Dienstverhältnis, § 38b Rn 60ff (Mues)) das Faktorverfahren nicht zur Anwendung kommt.

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