Rn. 14

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39c Abs 1 S 2 EStG Alt 1 hat der ArbG für den LSt-Abzug in Abweichung von dem Grundsatz des § 39c Abs 1 S 1 EStG die voraussichtlichen LSt-Abzugsmerkmale iSd § 38b EStG vorläufig für eine Dauer von höchstens drei Monaten zugrunde zu legen, wenn er die ELStAM wegen technischer Störungen nicht abrufen kann. Als technische Störungen idS kommen technische Schwierigkeiten bei Anforderung und Abruf, Bereitstellung oder Übermittlung der ELStAM in Betracht sowie eine verzögerte Ausstellung der Bescheinigung für den LSt-Abzug durch das FA (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 98). Die vorläufig anzuwendenden LSt-Abzugsmerkmale erfassen auch etwaige Freibeträge (s Bergan/Martin in Lademann, § 39c EStG Rz 21 aE (Januar 2019)). Die FinVerw geht – zu Recht – davon aus, dass § 39c Abs 1 S 2 EStG analog angewandt werden kann in Fällen, in denen dem ArbG offensichtlich fehlerhafte ELStAM gemeldet werden (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 99ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge