Rn. 92

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Da es sich bei den zu bildenden LSt-Abzugsmerkmalen iSd § 39 Abs 1 u 4 EStG um gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen handelt (s Rn 13ff), die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (§ 164 AO, s Rn 13, 14), kann sowohl die Bildung der einzelnen LSt-Abzugsmerkmale wie auch deren Ablehnung mit dem Einspruch angefochten werden (BFH BStBl II 1983, 520 zur Eintragung auf der LSt-Karte). Einspruchsbefugt ist allein der ArbN, nicht hingegen der ArbG, da die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale für diesen keinen belastenden VA darstellt (Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 6 (August 2018); Hummel in K/S/M, § 39 EStG Rz A 121 (September 2017)).

Gegen eine abschlägige Einspruchsentscheidung bzgl eines Antrags auf Änderung eines LSt-Abzugsmerkmals kann Anfechtungsklage erhoben werden. Ist die Bildung eines LSt-Abzugsmerkmals verweigert worden, ist Verpflichtungsklage zu erheben.

Vorläufigen Rechtsschutz gegen die erstmalige Bildung oder Änderung eines LSt-Abzugsmerkmals kann der ArbN durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 361 AO erlangen (BFH BFH/NV 2011, 1692; BFH/NV 2013, 549). Ist dagegen die Bildung eines LSt-Abzugsmerkmals oder dessen Änderung gemäß § 164 Abs 2 AO erfolgt, muss der ArbN einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 Abs 1 S 2 FGO stellen (Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 6 (August 2018)).

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