Rn. 13

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das LSt-Verfahren wird vom Prinzip der Maßgeblichkeit der LSt-Abzugsmerkmale bestimmt (so auch Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rn 4 (August 2018)). § 39 Abs 1 S 4 EStG legt daher fest, dass sowohl die erstmalige Bildung der (elektronischen) LSt-Abzugsmerkmale als auch deren spätere Änderung eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen iSd § 179 Abs 1 AO, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, darstellt und somit als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für das LSt-Abzugsverfahren entfaltet. Daraus folgt einerseits, dass die gebildeten ELStAM vom ArbN mit dem Einspruch angefochten werden können bzw müssen und sie andererseits jederzeit auch rückwirkend zugunsten wie auch zuungunsten des ArbN geändert werden können.

 

Rn. 14

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Grds stellt die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nur einen unselbstständigen Teil eines Steuerbescheids dar (§ 157 Abs 2 AO). Mit der Regelung in § 39 Abs 1 S 4 EStG und dem Verweis auf § 179 Abs 1 AO hat der Gesetzgeber jedoch geregelt, dass durch die Bildung von ELStAM Besteuerungsgrundlagen durch Bescheid gesondert festgestellt werden. Aus diesem Grunde kann bzw muss jedes einzelne ELStAM im Wege des Einspruchs vom ArbN angefochten werden. Da es sich somit bei der Bildung eines jeden ELStAM um einen anfechtbaren VA handelt, kann dessen Vollziehung gemäß § 361 AO ausgesetzt werden.

Da die Bildung der ELStAM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, hat der ArbN neben der Möglichkeit des Einspruchs auch die Möglichkeit, eine Änderung nach § 164 Abs 2 S 2 AO zu beantragen.

 

Rn. 15

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durch die Ausgestaltung der ELStAM als gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, entfalten diese als Grundlagebescheid Bindungswirkung gegenüber dem ArbG iRd Einbehaltung der LSt und beim LStJA sowie beim Erlass eines LSt-Nachforderungsbescheids gegenüber dem ArbN (Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 12 (August 2018); s BFH BStBl II 1983, 60; BFH/NV 1987, 511, jeweils zum Freibetrag auf der LSt-Karte gemäß § 39a EStG aF).

Demgegenüber kommt den ELStAM im ESt-Veranlagungsverfahren keine Bindungswirkung zu, da auch hier gilt, dass das LSt-Verfahren lediglich Teil des Vorauszahlungsverfahrens ist und daher keine Bindungswirkung für die abschließende Festsetzung der Jahressteuer beanspruchen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge