Rn. 30
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39 Abs 2 S 1 u 2 EStG regeln, in welchen Fällen das Wohnsitz-FA des ArbN und in welchen Fällen das Betriebsstätten-FA des ArbG für die Bildung bzw Änderung einzelner ELStAM zuständig ist. Die Regelung ist allerdings nur von Relevanz, soweit die LSt-Abzugsmerkmale nicht schon durch das BZSt automatisiert oder von der FinVerw gemäß § 39 Abs 1 S 2 EStG abweichend vom automatisierten Verfahren gebildet werden sollen.
Rn. 31
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Das iSd § 19 Abs 1 S 1 u 2 AO zuständige Wohnsitz-FA des ArbN ist gemäß § 39 Abs 2 S 1 EStG für die Bildung bzw Änderung der ELStAM zuständig, wenn der ArbN gemäß § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt estpfl (s § 1 Rn 51ff (Teller)) ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für das ELStAM gemäß § 39 Abs 4 Nr 5 EStG (Freistellung von Arbeitslohn nach einem DBA, s Rn 51f); in diesem Fall liegt die Zuständigkeit beim Betriebsstätten-FA nach § 41a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG.
Rn. 32
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Das Betriebsstätten-FA ist nach § 39 Abs 2 S 2 EStG dagegen für die Bildung bzw Änderung der ELStAM zuständig, wenn der ArbN
- nach § 1 Abs 2 EStG beschränkt estpfl (Auslandsbedienstete, s § 1 Rn 106ff (Teller)),
- nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt estpfl zu behandeln (Grenzpendler) oder beschränkt estpfl (§ 1 Rn 118ff (Teller)) ist.
Rn. 33
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Ist ein Grenzpendler iSd § 1 Abs 3 EStG gleichzeitig für mehrere inländische ArbG tätig, ist nach § 39 Abs 2 S 3 EStG für die Bildung bzw Änderung der nicht bereits durch das BZSt automatisiert bereitgestellten ELStAM das Betriebsstätten-FA zuständig, welches erstmalig ELStAM gebildet hat.
Rn. 34
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Für den Fall, dass Eheleute/Lebenspartner (zu Lebenspartnerschaften auch s Rn 73) von verschiedenen inländischen ArbG Arbeitslohn beziehen, ist nach § 39 Abs 2 S 4 EStG das Betriebsstätten-FA des älteren Ehegatten zuständig. Die Regelung findet jedoch nur Anwendung, wenn die Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA eines ArbG eröffnet ist, also nicht, wenn die Ehegatten/Lebenspartner unbeschränkt estpfl sind und die ELStAM vom nach § 39 Abs 2 S 1 EStG zuständigen Wohnsitz-FA gebildet bzw geändert werden.
Rn. 35–39
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
vorläufig frei
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