Rn. 73

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ehegatten/Lebenspartner haben nach § 38b EStG die Möglichkeit, die Steuerklassenkombinationen "IV/IV", "III/V", "V/III" oder "IV/IV" in Verbindung mit einem Faktor (§ 39f EStG) zu wählen. Heiraten ArbN (bzw sind sie eine Lebenspartnerschaft eingegangen (seit dem 01.10.2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich, s Art 3 Abs 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts – EheRÄndG (BGBl I 2017, 2787), teilen die zuständigen Meldebehörden der FinVerw den Familienstand "verheiratet", das Datum der Eheschließung und die ID-Nr des Ehegatten mit. Dadurch werden beide Ehegatten programmgesteuert mit Wirkung ab Beginn des Monats der Eheschließung in die Steuerklasse IV eingereiht, wenn sie unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 39e Abs 3 S 3 EStG; BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 14).

 

Rn. 74

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39 Abs 6 S 3 EStG eröffnet den Eheleuten/Lebenspartnern nun auch die Möglichkeit, im Laufe eines Kj beim FA die mehrfache Änderung der Steuerklassen zu beantragen. Bis zur Änderung der Norm durch das Dritte Gesetz zur Entlastung insb der mittelständischen Wirtschaft – Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 2019, 1746) hatten Ehegatten/Lebenspartner grundsätzlich nur die einmalige Möglichkeit, im Kj eine Steuerklassenänderung zu beantragen. Allerdings ließ die FinVerw bereits diverse Ausnahmen zu, in denen ein mehrfacher unterjähriger Wechsel der Steuerklasse akzeptiert wurde, zB bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Wiederaufnahme eines Dienstverhältnisses, Tod eines Ehegatten/Lebenspartners, dauernde Trennung (s BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 17). Mit Wirkung vom 01.01.2020 ist das Wort "einmalig" im Gesetzestext gestrichen worden, sodass nunmehr unabhängig vom Vorliegen einer der Ausnahmegründe die Möglichkeit der unbeschränkten Beantragung von Steuerklassenänderungen für Ehegatten/Lebenspartner möglich geworden ist.

 

Rn. 75

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Da die Eheleute/Lebenspartner nach § 39e Abs 3 S 3 EStG automatisch in die Steuerklassenkombination "IV/IV" eingereiht werden, stellt § 39 Abs 6 S 4 EStG klar, dass das Recht auf Änderung der Steuerklasse für das Jahr der Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft durch einen Antrag auf Änderung der automatisiert erstmaligen Bildung nicht verlorengeht. Die Problematik sollte sich durch die Streichung des Wortes "einmalig" im § 39 Abs 6 S 3 EStG durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 2019, 1746) erübrigt haben.

 

Rn. 76

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39 Abs 6 S 5 EStG sieht für die Änderung nach § 39 Abs 6 S 3 EStG vor, dass diese mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen ist, der auf die Antragstellung folgt.

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