Rn. 21

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39 Abs 1 S 9 EStG trifft den ArbN für den Fall, dass ELStAM nachträglich falsch werden – zB wegen Wegfalls der Voraussetzungen für einen Freibetrag – in Abweichung zu § 153 Abs 2 AO grundsätzlich keine Pflicht, das FA darüber zu informieren.

Erkennt der ArbN dagegen, dass ELStAM von vornherein unrichtig oder unvollständig gebildet worden sind, trifft ihn eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige, sobald er die Unrichtigkeit bzw Unvollständigkeit tatsächlich erkennt (vgl § 153 Abs 1 AO; wie hier auch s Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 17 (August 2017); Thürmer in Blümich, § 39 EStG Rz 35 (August 2017)).

 

Rn. 22

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Des Weiteren trifft den ArbN nach § 39 Abs 5 EStG, der in § 39 Abs 1 S 9 EStG ausdrücklich ausgeschlossen wird, gegenüber dem FA eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen für eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge (s Rn 60ff). Darüber hinaus ergibt sich für den ArbN noch aus § 39 Abs 7 EStG eine besondere Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung gegenüber dem FA beim Wechsel von einer unbeschränkten EStPfl in eine nur noch beschränkte EStPfl (s Rn 80ff).

 

Rn. 23–29

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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