Rn. 80

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Wechselt ein ArbN von der unbeschränkten EStPfl in die beschränkte EStPfl, zB weil er ins grenznahe Ausland verzieht und seinen Arbeitsplatz im Inland behält, ist er gemäß § 39 Abs 7 S 1 EStG dazu verpflichtet, dies dem FA unverzüglich mitzuteilen. Der Begriff "unverzüglich" ist iSv "ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen (so auch Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 32 (August 2018); Thürmer in Blümich, § 39 EStG Rz 91 (August 2017)). Ob ein solches schuldhaftes Zögern vorliegt, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls.

Bei dem FA, dem der durch den Wegzug bedingte Wechsel in die beschränkte EStPfl anzuzeigen ist, handelt es sich um das (bisherige) Wohnsitz-FA nach § 39 Abs 2 S 1 EStG und nicht um das nunmehr zuständig gewordene Betriebsstätten-FA des ArbG nach § 39 Abs 2 S 2 EStG (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 77).

 

Rn. 81

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das (Wohnsitz-)FA hat gemäß § 39 Abs 7 S 2 EStG die LSt-Abzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten EStPfl an zu ändern, also auch ggf rückwirkend. Erfolgt eine rückwirkende Änderung der LSt-Abzugsmerkmale, hat der ArbG dies iRd § 41c Abs 1 Nr 1 EStG bei den nachfolgenden Lohnzahlungen zu berücksichtigen (Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 32 (August 2018)).

 

Rn. 82

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39 Abs 7 S 3 EStG finden die § 39 Abs 1 S 5–8 EStG entsprechende Anwendung, sodass eine Bekanntgabe der vorgenommenen Änderungen der LSt-Abzugsmerkmale gegenüber dem ArbN nach Maßgabe dieser Vorschriften zu erfolgen hat (s Rn 16ff).

 

Rn. 83

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Kommt der ArbN seiner Mitteilungspflicht nach § 39 Abs 7 S 1 EStG nicht nach, hat das FA gemäß § 39 Abs 7 S 4 EStG zu wenig erhobene LSt vom ArbN nachzufordern, es sei denn, der nachzufordernde Betrag übersteigt nicht die Bagatellgrenze von 10 EUR. Für eine etwaige Nachforderung dürfte das bisher zuständige Wohnsitz-FA, demgegenüber die Mitteilung hätte erfolgen müssen, zuständig sein (so auch Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 32 (August 2018)).

 

Rn. 84–89

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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