Rn. 16

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In den S 5 und 6 des § 39 EStG finden sich Regelungen zur Bekanntgabe der ELStAM. Hintergrund der Regelungen ist, dass sowohl die Bildung als auch eine spätere Änderung von ELStAM zwar gemäß § 39 Abs 1 S 4 EStG jeweils eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bedeutet, die der ArbN anfechten kann bzw muss, die gespeicherten Daten jedoch für den ArbN nicht ohne weiteres erkennbar sind.

 

Rn. 17

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Daher sieht § 39 Abs 1 S 5 EStG vor, dass sowohl die Bildung als auch eine Änderung von ELStAM dem ArbN bekannt zu geben sind.

 

Rn. 18

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Hinsichtlich der Form der Bekanntgabe verweist § 39 Abs 1 S 6 EStG einerseits auf § 119 Abs 2 AO und andererseits auf § 39e Abs 6 EStG. Durch den Verweis auf § 119 Abs 2 AO ergibt sich, dass die Bekanntgabe schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erfolgen kann. Im Regelfall erfolgt die Bekanntgabe gegenüber dem ArbN dadurch, dass der ArbG dem ArbN einen Ausdruck der Lohnabrechnung mit den nach § 39e Abs 6 S 3 EStG ausgewiesenen ELStAM aushändigt oder elektronisch bereitstellt; in diesen Fällen gelten die ELStAM als gegenüber dem ArbN bekannt gegeben (vgl § 39 Abs 6 S 3 EStG, dazu s § 39e Rn 72 (Mues)). Daneben besteht gemäß § 39e Abs 6 S 4 EStG ein antragsgebundener Anspruch des ArbN gegenüber dem zuständigen FA, ihm die ELStAM mitzuteilen oder elektronisch mitzuteilen (dazu s § 39e Rn 73 (Mues)).

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