Rn. 70

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gemäß § 39e Abs 6 S 1 EStG gelten die ELStAM (§ 39 Abs 4 EStG) gegenüber dem ArbG mit dem Abruf durch diesen als bekannt gegeben.

 

Rn. 71

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39e Abs 6 S 2 EStG braucht den nach § 39e Abs 6 S 1 bekanntgegebenen LSt-Abzugsmerkmalen keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt zu werden. Aufgrund dessen ist ein Einspruch gegen diesen VA innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe möglich (§ 356 Abs 2 AO).

 

Rn. 72

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gegenüber dem ArbN gelten die LSt-Abzugsmerkmale als bekannt gegeben, sobald der ArbG dem ArbN einen Ausdruck der Lohnabrechnung mit den nach § 39e Abs 5 S 2 EStG darin ausgewiesenen ELStAM ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat (§ 39e Abs 6 S 3 EStG).

 

Rn. 73

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der StPfl (gemeint ist der ArbN, Bergan/Jahn in Lademann, § 39e EStG Rz 92 (August 2018)) kann zudem gemäß § 39e Abs 6 S 4 EStG beim zuständigen Wohnsitz-FA beantragen, dass ihm die ELStAM mitgeteilt oder elektronisch bereitgestellt werden.

 

Rn. 74

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Sobald der ArbN feststellt, dass die ihm bekannt gegebenen ELStAM zu seinen Gunsten von den nach § 39 EStG zu bildenden LSt-Abzugsmerkmalen abweichen, ist er nach § 39e Abs 6 S 5 EStG dazu verpflichtet, dies dem FA unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern (Bergan/Jahn in Lademann, § 39e EStG Rz 93 aE (August 2018)), mitzuteilen.

 

Rn. 75

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39e Abs 6 S 6 EStG sieht vor, dass der ArbN beim zuständigen FA den ArbG benennen kann, der zum Abruf der ELStAM berechtigt ist (Positivliste) oder nicht berechtigt ist (Negativliste) (§ 39e Abs 6 S 1 Nr 1 EStG). Hierfür hat der ArbG dem ArbN seine Wirtschafts-ID-Nr mitzuteilen. Für die Verarbeitung der Wirtschafts-ID-Nr gilt § 39 Abs 8 EStG entsprechend (s § 39 Rn 90 (Mues)). Zudem hat der ArbN die Möglichkeit, die Bildung oder die Bereitstellung der ELStAM allg sperren (Vollsperrung) oder allg freischalten zu lassen (§ 39e Abs 6 S 6 Nr 2 EStG). Sowohl die Abrufberechtigung als auch die Abrufsperren gelten lediglich mit Wirkung für die Zukunft (Bergan/Jahn, § 39e EStG Rz 95 (August 2018)).

 

Rn. 76

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Möchte der ArbN von einem seiner Rechte gemäß § 39e Abs 6 S 6 EStG Gebrauch machen, muss er dies dem FA in einem bereitgestellten elektronischen Verfahren (ElsterOnline-Portal) oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitteilen (§ 39e Abs 6 S 7 EStG).

 

Rn. 77

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Werden einem ArbG infolge einer beantragten Vollsperrung oder weil der ArbG auf eine Negativliste gesetzt wurde keine ELStAM durch das BZSt bereitgestellt, wird dem ArbG die Sperrung mitgeteilt, und er ist nach § 39e Abs 6 S 8 EStG dazu verpflichtet, die LSt nach der Steuerklasse VI zu ermitteln.

 

Rn. 78–79

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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