Rn. 10

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Mit Wirkung ab 01.01.2013 ist das bisherige Verfahren einer LSt-Karte, auf der die für den LSt-Abzug relevanten Daten erfasst werden, durch ein elektronisches System ersetzt worden. Gemäß § 39e Abs 1 EStG hat das FA die von ihm festzustellenden LSt-Abzugsmerkmale dem BZSt zum Zwecke der Bereitstellung für den automatischen Abruf durch den ArbG mitzuteilen (ELStAM; dazu s § 39e EStG).

 

Rn. 11

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei nicht ordnungsgemäßer Abwicklung des LSt-Verfahrens haftet der ArbG gemäß § 42d EStG in den dort genannten Fällen für die LSt (s Erläut zu § 42d (Nacke)).

Bei nicht ordnungsgemäßer Einbehaltung der LSt durch den ArbG kann auch der ArbN iRd Ermessensentscheidung gemäß § 42d Abs 3 S 2, 4 Nr 1 EStG als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm die nicht vorschriftsgemäße Einbehaltung bekannt war oder nicht. Zudem kann der ArbN nach § 42d Abs 3 S 4 Nr 2 EStG trotz vorschriftsgemäßer Einbehaltung der LSt durch den ArbG in Anspruch genommen werden, wenn er (positiv) weiß, dass der ArbG die einbehaltene LSt nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat (s § 42d Rn 43f (Nacke)).

 

Rn. 12

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Um einer Inanspruchnahme gemäß § 42d EStG zu entgehen, besteht die Möglichkeit einer sog Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG, nach der das Betriebsstätten-FA auf Anfrage darüber Auskunft zu geben hat, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die LSt anzuwenden sind (dazu s Erläut zu § 42e (Pust)).

 

Rn. 13

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der LSt stehen der FinVerw vor allem die Mittel der LSt-Außenprüfung (dazu s Erläut zu § 42f (Pust)) sowie der LSt-Nachschau (dazu s Erläut zu § 42g (Pust)) zur Verfügung. Zu verfahrensrechtlichen Fragen einer LSt-Außenprüfung vertiefend und instruktiv s Buse, DB 2013, 712.

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