Rn. 92

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der allgemeine, in § 38 Abs 3 S 1 EStG formulierte Grundsatz, dass der ArbG bei jeder Lohnzahlung für Rechnung des ArbN zum Einbehalt der LSt verpflichtet ist, wird im Einzelnen durch die §§ 39b-42e EStG ausgefüllt. So muss der ArbG zB die LSt von den Arbeitslohnzahlungen nach den LSt-Abzugsmerkmalen (§ 39 EStG, s Erläut zu § 39 (Mues)), mithin unter Berücksichtigung der gebildeten LSt-Klasse und ggf beantragter Frei- oder Hinzurechnungsbeträge (§ 39a EStG, s Erläut zu § 39a (Mues)), einbehalten.

Die Berechnung und Einbehaltung der LSt erfolgt anhand der Maßstäbe der § 39b Abs 2, 3 EStG für den jeweils maßgebenden Lohnzahlungszeitraum (Tag, Monat, Jahr).

Lohnzahlung iSd § 38 Abs 3 EStG ist dabei nicht nur die Bezahlung, sondern jedes Zufließen von Arbeitslohn.

 

Rn. 93

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Lohnzahlungen liegen daher auch bei Vorschuss- und Abschlagszahlungen oder sonstigen vorläufigen, später zu verrechnenden Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn vor, da es grds nicht darauf ankommt, für welchen Zeitraum der Lohn gezahlt wird. Daher kommt auch der Einbehalt von LSt durch den ArbG für Lohnzeitzahlungsräume, in den tatsächlich kein Lohn gezahlt worden ist, in Betracht.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch § 38a Abs 1 S 2 Hs 2 EStG iVm § 39b Abs 5 EStG, wonach uU (noch) keine LSt einzubehalten ist (s § 38a Rn 31 (Mues)).

 

Rn. 94

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Pflicht zur Einbehaltung der LSt gilt auch im Falle der Lohnpfändung und bei Verurteilung des ArbG zur Zahlung von Arbeitslohn oder bei Arbeitslohn, der nach Ausscheiden des ArbN aus dem Dienstverhältnis zu zahlen ist. In letzterem Fall muss der ArbG die ELStAM abrufen (s § 39e EStG, s Erläut zu § 39e (Mues)) oder den LSt-Abzug gemäß § 39c EStG vornehmen (dazu s Erläut zu § 39c (Mues)).

 

Rn. 95

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge