Rn. 113

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Liegt ein Fall des § 38 Abs 3a S 1 oder 2 EStG vor, tritt der Dritte für die lohnsteuerlichen Pflichten des ArbG ein (s § 38 Abs 3a S 6 EStG). Der ArbG wird von seinen Pflichten jedoch nur soweit befreit, wie der Dritte die LSt-Pflichten auch tatsächlich erfüllt (s § 38 Abs 3a S 6 Hs 2 EStG). Der Dritte hat für den ArbN, für den er den LSt-Abzug vornimmt, ein Lohnkonto zu führen (s § 4 Abs 4 S 1 LStDV). In den Fällen des § 38 Abs 3a S 2 EStG (s Rn 112) ist der ArbG anzugeben und auch der Arbeitslohn einzutragen, der nicht von dem Dritten, sondern vom ArbG selbst gezahlt wird (s § 4 Abs 4 S 2 LStDV).

Der Dritte kann für den Fall, dass einem ArbN in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen Arbeitslohn zufließt, für die LSt-Ermittlung und in der LSt-Bescheinigung den Arbeitslohn zusammenrechnen (s § 38 Abs 3a S 7 EStG). Der Dritte übermittelt in diesem Fall eine einheitliche elektronische LSt-Bescheinigung.

In den Fällen des § 38 Abs 3a S 7 EStG ist der Arbeitslohn jedoch für jedes Dienstverhältnis gesondert aufzuzeichnen (s § 4 Abs 4 S 3 LStDV). Eine Veranlagungspflicht des ArbN gemäß § 42 Abs 2 Nr 2 EStG besteht in diesen Fällen nicht (s Seifert in Korn, § 38 EStG Rz 41 aE (Oktober 2017)).

In beiden Fällen des LSt-Abzugs durch einen Dritten haftet dieser neben dem ArbG gemäß § 42d Abs 9 EStG, sofern der Dritte die lohnsteuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt (s BFH BFH/NV 2014, 1150). In diesem Fall besteht eine Gesamtschuldnerschaft aus ArbG, dem Dritten und dem ArbN (s Strohner in H/H/R, § 38 EStG Rz 53 aE (Juni 2022)).

 

Rn. 114–119

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge