Rn. 46

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Entscheidung über den Antrag auf Pauschalierung trifft nach § 37a Abs 3 S 1 EStG das Betriebsstätten-FA des Prämien gewährenden Unternehmens (§ 41a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG). Durch den in § 41a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG enthaltenen Verweis auf § 40 Abs 2 EStG gilt der lohnsteuerliche Betriebsstättenbegriff (Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 46 (November 2019)), dh, es ist der Betrieb oder Teilbetrieb des Prämien gewährenden Unternehmens maßgebend, in dem der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird.

 

Rn. 47

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstätten, so ist das FA der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden (§ 37a Abs 3 S 2 EStG). Werden die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien in mehreren Betriebsstätten ermittelt, so erfolgt die Bestimmung des zuständigen FA nach § 25 AO. Da die Zulassung der Pauschalierung das gesamte Unternehmen sowie sämtliche Prämien betrifft, kann über den Antrag nur einheitlich entschieden werden, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 46 (November 2019); aA Gosch/Avvento in Kirchhof, § 37a EStG Rz 9 (20. Aufl); Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 35 (August 2018): Zuständigkeit mehrerer FA.

 

Rn. 48

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Erfolgt die Prämienermittlung im Ausland, gilt der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Prämien gewährenden Unternehmens im Inland als die für die Bestimmung des zuständigen FA maßgebende Betriebsstätte (§ 37a Abs 3 S 1 EStG iVm § 41 Abs 1 Nr 1 EStG und § 41 Abs 2 S 2 EStG).

 

Rn. 49–51

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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