Bonusmeilen im Betriebsvermögen bei Einnahmen-Überschussrechnung

In einem vom Hessischen FG entschiedenen Streitfall ging es um die gewinnmindernde Berücksichtigung von Miles and More-Prämien bei den geltend gemachten Reisekosten für Geschäftsreisen im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Kläger ist selbstständig tätig und erbringt als Diplom-Ingenieur Beratungsleistungen im Bereich der Telekommunikation.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger die Kosten für betriebliche Flüge in 2015 und in 2016 durch Miles and More-Prämien, die er durch betriebliche Reisen erwirtschaftet hatte, bezahlte. Ob ein Teil der gesammelten Prämien auch aus privaten Flügen und Käufen stammte, ist streitig. Die Bonusmeilen unterlagen der Pauschalbesteuerung nach § 37a EStG.
Steuerpflichtiger bucht die Gutschriftsmeilen als Betriebsausgaben
Im Rahmen seiner Einnahmen-Überschussrechnung buchte der Kläger die zur Bezahlung eingesetzten Gutschriftsmeilen als Betriebsausgaben. Zahlungen für die Geschäftsreisen hat er in diesem Zusammenhang nicht geleistet.
Finanzamt lehnt die Anerkennung ab
Die Betriebsprüfung war der Auffassung, dass die auf betrieblichen Flügen gesammelten Bonusmeilen mangels Entnahme im Betriebsvermögen verblieben seien und erkannte diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt änderte die entsprechenden Steuerbescheide. Der Einspruch des Steuerpflichtigen war erfolglos.
FG bestätigt die Ansicht des Finanzamts
Nach Auffassung des Hessischen FG hat die Inanspruchnahme der Prämien bei dem Kläger mangels eingetretenem zusätzlichen Wertabfluss aus dem Betriebsvermögen zu keinen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG geführt. Eine den Gewinn mindernde Einlage nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, die auch bei der Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnkorrektur führt, liegt nicht vor (Hessisches FG Urteil vom 13.07.2021 - 4 K 404/20). Die Bonusmeilen sind im Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Betriebseinnahmen zu erfassen, denen ein fiktiver Betriebsausgabenabzug in gleicher Höhe gegenübersteht.
Der Umstand, dass die prämierten Meilen nicht dem Betrieb, sondern vom prämiengewährenden Unternehmen dem Kläger als natürliche Person zugerechnet werden, ändert nichts an deren betrieblichen Veranlassung und deren Qualifizierung als Betriebsvermögen und stellt keine willentliche Entnahmehandlung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch der Pauschalversteuerung nach § 37a EStG unterlegen hat.
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und mangels fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung gegen sein Urteil zugelassen. In vergleichbaren Fällen sollten entsprechende Steuerbescheide offengehalten und verfolgt werden, wie das Verfahren sich entwickelt.
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