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Hessisches FG Urteil vom 13.07.2021 - 4 K 404/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung nach § 37 a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung nach § 37 a EStG beschränkt sich auf die private Inanspruchnahme von betrieblich erlangten Bonusprämien aus Kundenbindungsprogrammen (z.B. sog. Miles and more-Prämien) durch Arbeitnehmer bzw. den Betriebsinhaber. Sie erfasst somit die Verlagerung des Vorteils vom betrieblichen Bereich in die private Sphäre.
  2. Die Pauschalbesteuerung ersetzt nicht die Besteuerung des betrieblichen Vorteils, der durch die Gewährung der Bonusprämien entsteht, wenn diese für betriebliche Zwecke verwendet werden.
  3. Bei den Miles and more-Prämien aus Kundenbindungsprogrammen handelt es sich nicht um elektronisches Geld.
 

Normenkette

EStG §§ 37 a, 3 Nr. 38, § 4 Abs. 3-4

 

Streitjahr(e)

2015, 2016

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die gewinnmindernde Berücksichtigung von Miles and More-Prämien bei den geltend gemachten Reisekosten für Dienstreisen im Rahmen der Einnahmeüberschussrechnung.

Der Kläger ist selbstständig tätig und erbringt als Diplom-Ingenieur Beratungsleistungen im Bereich der Telekommunikation. Seinen Gewinn ermittelt er gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2014 - 2016 wurde festgestellt, dass der Kläger die Kosten für betriebliche Flüge i.H.v. XXX € in 2015 und XXX € in 2016 durch Miles and More-Prämien, die er durch betriebliche Reisen erwirtschaftet hatte, bezahlte. Ob ein Teil der gesammelten Prämien auch aus privaten Flügen und Käufen stammte, ist streitig.

Die Bonusmeilen unterlagen der Pauschalbesteuerung nach § 37a EStG.

Im Rahmen seiner Einnahmeüberschussrechnung buchte der Kläger die zur Bezahlung eingesetzten Gutschriftsmeilen als Betriebsausgaben. Zahlungen für die Dienstreisen hat der ...

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