Rn. 81

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist auch dann gegeben, wenn der StPfl die Wohnung nicht allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Es reicht aus, wenn er zusammen mit Familienangehörigen bzw anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen die Wohnung zu Wohnzwecken nutzt (BFH BFH/NV 2011, 974). Darüber hinaus kommt aber auch eine unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an unterhaltsabhängige Kinder (= Kinder, die beim StPfl nach § 32 EStG zu berücksichtigen sind) als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in Betracht. Hier wird die Nutzung der Wohnung durch das Kind dem StPfl als eigene Nutzung zugerechnet (BFH BFH/NV 2011, 974; ebenso Schallmoser in Blümich, § 35c EStG Rz 16; Reddig in Kirchhof, § 35c EStG Rz 11; Heine NWB 2020, 1246).

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