Rn. 124

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Regelungen des § 35c Abs 6 EStG enthalten verfahrensrechtliche Vorgaben für die Fälle des Miteigentums. So kann eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Aufwendungen für energetische Maßnahmen gemäß § 180 AO erlassen werden. Dies steht somit im Ermessen der FinBeh. Das zuständige Lage-FA kann in Miteigentumsfällen einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen. Die Feststellung ist im Hinblick auf die Höhe der förderungswürdigen Aufwendungen als auch im Hinblick auf die Verteilung für die Feststellungsbeteiligten bindend.

Die Verteilung hat grds nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu erfolgen (BT-Drucks 19/15229, 14). ME kommt eine Abweichung davon dann in Betracht, wenn eine Aufteilung auf der Grundlage der Kostentragungsquote erfolgt. Eine weitere Bindungswirkung geht von dem Feststellungsbescheid nicht aus. Die Wohnsitz-FA haben daher in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob eine ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Miteigentümer erfolgt ist. In Fällen von geringfügiger Bedeutung kann nach § 180 Abs 3 Nr 2 AO von einer einheitlich und gesonderten Feststellung der Aufwendungen abgesehen werden. ZB dürfte dies bei Eheleuten der Fall sein.

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