Rn. 40
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Damit sich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG schon im LSt-Abzugsverfahren auswirken kann, kann im LSt-Ermäßigungsverfahren ein Freibetrag in Höhe des 4fachen der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen geltend gemacht werden, s § 39a Abs 1 Nr 5 Buchst c EStG. Damit wirkt sich die Steuerermäßigung bei ArbN nicht erst bei der Veranlagung, sondern schon durch die Eintragung eines Freibetrages auf der LSt-Karte aus. Zur Überprüfung ist eine Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 4 EStG vorgesehen.
Rn. 41
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Für StPfl, die keine ArbN sind, ist die Ermäßigung bei der Festsetzung der Vorauszahlungen ebenfalls zu berücksichtigen.
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