Rn. 92

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Auf Antrag werden nicht entnommene Gewinne aus Gewerbebetrieb mit einem Steuersatz von 28,25 % zzgl SolZ versteuert (§ 34a Abs 1 S 1 EStG). Bei späterer Entnahme kommt es zu einer Nachversteuerung des ermäßigt versteuerten Gewinns iHv 25 % zzgl SolZ (§ 34a Abs 4 EStG). Der Antrag kann für jeden Betrieb und für jeden Anteil an einer PersGes, soweit die Beteiligung am Gewinn 10 % oder die Höhe des Gewinnanteils EUR 10 000 übersteigt, gesondert gestellt werden. Der Antrag gilt nur für den jeweiligen VZ und muss für das Folgejahr neu gestellt werden.

 

Rn. 93

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Wird die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG neben § 35 EStG angewendet, sind die nicht entnommenen Gewinne iSd § 34a EStG im VZ ihrer begünstigten Besteuerung bei der Ermittlung der Steuerermäßigung des § 35 EStG einzubeziehen.

 

Rn. 94

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Im VZ der Inanspruchnahme des § 34a EStG erhöhen die nach § 34a EStG begünstigt besteuerten Gewinne die "Summe der positiven gewerblichen Einkünfte" sowie die "Summe aller positiven Einkünfte". Zudem erhöht sich in diesem VZ die "tarifliche ESt" um die ESt, die sich unter Anwendung des begünstigten Steuersatzes von 28,25 % ergibt (BMF v 03.11.2016, BStBl I 2016, 1187 Tz 15).

 

Rn. 95

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Im VZ der Nachversteuerung wird der Nachversteuerungsbetrag hingegen nicht mehr in der "Summe der positiven gewerblichen Einkünfte" sowie in der "Summe aller positiven Einkünfte" erfasst. Hingegen gehört die auf den Nachversteuerungsbetrag entfallende ESt (25 %) zu der "tariflichen ESt" dieses VZ (BMF v 03.11.2016, BStBl I 2016, 1187 Tz 15).

 

Rn. 96

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Im Ergebnis bewirkt die parallele Anwendung von § 34a EStG und § 35 EStG im VZ der Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung eine Reduzierung des Anrechnungsvolumens des § 35 EStG: einer – im Vergleich zur Nicht-Anwendung des § 34a EStG – unveränderten "Summe der positiven gewerblichen Einkünfte" bzw "Summe aller positiven Einkünfte" steht eine geringere "tarifliche ESt" gegenüber. Dies kann eine vollständige Anrechnung der GewSt im VZ der Inanspruchnahme des § 34a EStG gefährden (vgl hierzu Ratschow in Brandis/Heuermann, § 34a EStG Rz 16, November 2020).

 

Rn. 97–129

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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