Rn. 73

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieben als Mitunternehmer iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 u 3 EStG, also bei unmittelbar und mittelbar beteiligten Mitunternehmern sowie bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer KGaA, beträgt der Ermäßigungsbetrag das 4fache (ab VZ 2020, zuvor das 3,8fache) des jeweils für den dem VZ entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen GewSt-Messbetrages (§ 35 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG).

Einen anteiligen GewSt-Messbetrag sieht das GewStG allerdings nicht vor. Gemäß § 14 GewStG ist für einen Gewerbebetrieb nämlich auch dann stets nur ein GewSt-Messbetrag festzusetzen, wenn an ihm mehrere beteiligt sind. Gemeint ist daher der GewSt-Messbetrag, der anteilig auf den jeweiligen Mitunternehmer entfällt (BMF v 03.11.2016, BStBl I 2016, 1187 Tz 8, 27). Damit wird die Verknüpfung mit der in § 35 Abs 2 EStG verankerten Regelung hergestellt.

 

Rn. 74

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Während der für die Festsetzung des GewSt-Messbetrags maßgebende Gewerbeertrag auch Sonder-BE und Sonder-BA beinhaltet, richtet sich der Anteil eines Mitunternehmers am GewSt-Messbetrag gemäß § 35 Abs 2 S 2 EStG nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssels. Demnach sind Vorabgewinne bei der Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs für den GewSt-Messbetrag nicht zu berücksichtigen (s Rn 136ff). Dies gilt auch für Sondervergütungen iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG sowie für Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen (BMF v 03.11.2016, BStBl I 2016, 1187 Tz 8, 22). Auch s § 15 Rn 68 (Bitz).

 

Rn. 75–79

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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