Rn. 16

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Gewerbliche Einkünfte iSd §§ 15, 16 EStG sind ausländische, falls sie

  • durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte oder durch einen in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden (§ 34d Nr 2 Buchst a EStG Fall 1).
  • Einkünfte der in § 34d Nr 3, 4, 6, 7, 8 Buchst c EStG genannten Art sind, soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören (§ 34d Nr 2 Buchst a EStG Fall 2).
  • aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden und der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat (§ 34d Nr 2 Buchst b EStG).
  • durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Ausland erstreckenden Beförderungsleistungen (§ 34d Nr 2 Buchst c EStG).

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