Abziehbarkeit von Avalprovisionen
Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat sich jetzt mit dieser Frage befasst. Im entschiedenen Fall betrieb der Kläger in den Streitjahren 2014 bis 2016 eine Tankstelle und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Tankstelle hatte er von der A gepachtet und mit ihr einen Tankstellenpachtvertrag abgeschlossen.
Der Kläger hatte sich darin unter anderem verpflichtet, eine Sicherheit zu stellen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung schloss der Kläger mit der B-Bank einen "Kreditvertrag für Avalkredite". Darin heißt es u.a.: "Die Bank stellt dem Kreditnehmer einen Avalkredit zur Verfügung in Höhe von 45.000 EUR. Bis zur Höhe dieses Betrages wird die Bank im Auftrag und für Rechnung des Kreditnehmers gegenüber bzw. bei verschiedenen Gläubigern Bürgschaft leisten."
Der Kläger verpflichtete sich, für die Bereitstellung des Avals monatlich eine Provision und Kontoführungsgebühren zu zahlen. Die entsprechenden Avalzinsen bzw. Avalprovisionen betrugen
- für 2014: 2.026,54 EUR,
- für 2015: 1.824,00 EUR,
- für 2016: 1.824,00 EUR.
Auffassungen des Finanzamts und des Steuerpflichtigen
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Avalprovisionen um Schuldzinsen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG handele. Der Steuerpflichtige war dagegen der Meinung, eine Kapitalüberlassung liege nicht vor. Auch nach dem BMF-Schreiben v. 2.11.2018, IV C 6 - S 2144/07/10001 :007, handle es sich nicht um Schuldzinsen; denn Bürgschaften und die dafür gezahlten Entgelte seien dort nicht genannt.
Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern: Mit Darlehenszinsen vergleichbar
Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass Avalzinsen bzw. Avalprovisionen bei wirtschaftlicher Betrachtung den als Gegenleistung für ein Darlehen gezahlten Zinsen vergleichbar sind (Urteil vom 26.05.2021 - 3 K 199/20). Sind Avalzinsen wirtschaftlich mit Darlehenszinsen vergleichbar, so reicht das aus, um die Abziehbarkeit der Zinsen nach § 4 Abs. 4a EStG unter den dort genannten Voraussetzungen zu beschränken.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Gegen das Urteil hat der Steuerpflichtige die zugelassene Revision eingelegt (Az beim BFH X R 15/21). Der Rechtsfrage, ob "Avalprovisionen" Schuldzinsen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG sind, kommt nach Auffassung des FG grundsätzliche Bedeutung zu. Ähnliche Fälle sollten offengehalten werden, bis die Entscheidung des BFH vorliegt.
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