A. Allgemeines

 

Rn. 55

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 34c Abs 2 EStG (ggf auch über die Verweisung in § 34c Abs 6 S 2, 4, 5 EStG, s Rn 140) ermöglicht es dem StPfl, statt der Anrechnungsmethode nach § 34c Abs 1 EStG zu beantragen, die ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen (Abzugsmethode). Dieses Wahlrecht besteht nur, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen des Abs 1 gegeben sind ("statt der Anrechnung"), ebenso FG Köln EFG 2000, 567, bestätigt durch BFH v 13.09.2000, I B 126/99; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 103). Dies bedeutet:

  • § 34c Abs 1 EStG verringert die deutsche ESt.
  • § 34c Abs 2 EStG verringert die Bemessungsgrundlage für die deutsche ESt, greift also systematisch früher ein. Der Abzug wirkt sich schon auf die BA (damit auf die GewSt, § 7 GewStG) oder WK und auf die SA (insb Verlustabzug, § 10d EStG) aus (vgl Heinicke in Schmidt, § 34c EStG Rz 20). Die ausländische Steuer wird also wie BA oder WK abgezogen (OFD Ffm, Vfg v 25.08.1994, RIW 1995, 78), dh, § 34c Abs 2 EStG ist Ausnahmevorschrift zu § 12 Nr 3 EStG. Die Per-Country-Limitation (s Rn 43, zur Frage der Europarechtswidrigkeit s Rn 20e) ist auch hier zu beachten, ebenso der Vorrang des § 32d EStG (AbgSt) ab VZ 2009, s Rn 41.
 

Rn. 55a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 34c Abs 2 EStG wurde durch Art 1 Nr 25b des JStG 2007 (v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) ab VZ 2007 (Art 20 Abs 6 des G) um einen Hs erweitert. Danach ist die ausländische Steuer nur soweit abzugsfähig, als sie auf nicht steuerfreie ausländische Einkünfte entfällt. Dieser Satzteil sei erforderlich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, doppelte Belastungen zu vermeiden, nicht aber um doppelte Vorteile zu ermöglichen (BT-Drucks 16/2712, 54).

B. Die Antragsgebundenheit

1. Allgemeines

 

Rn. 56

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Ob für den StPfl die Anrechnungs- oder die Abzugsmethode günstiger ist, berechnet nicht das FA von Amts wegen für ihn. Er muss die Abzugsmethode beantragen, sonst verfährt die FinVerw nach der Anrechnungsmethode (Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 102). Der Antrag kann auch noch im Rechtsbehelfsverfahren (mit Ausnahme des Revisionsverfahrens) und, soweit nach AO zulässig, iRd Änderung von Steuerbescheiden gestellt/zurückgenommen werden (R 34c Abs 4 S 7 EStR 2012).

 

Rn. 57

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der Antrag muss dabei für die gesamten Einkünfte und Steuern aus demselben Staat einheitlich ausgeübt werden (R 34c Abs 4 S 1 EStR 2012; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 106), s § 34c Abs 2 EStG "die ausländische Steuer". Im Umkehrschluss folgt daraus, dass für jeden Staat ein gesondertes Wahlrecht besteht: Der StPfl kann für die ausländischen Einkünfte aus Staat A die Abzugsmethode beantragen und für Staat B keine Option abgeben, also die Anrechnungsmethode wählen (OFD Ffm, Vfg v 25.08.1994, RIW 1995, 78; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 106). Nicht zulässig wäre es dagegen, für die Mieteinkünfte aus Staat A die Abzugsmethode zu beantragen und für die Zinseinkünfte aus demselben Staat die Anrechnungsmethode zu wählen.

Zusammenveranlagte (§ 26b EStG) Ehegatten müssen den Antrag für Einkünfte aus demselben Staat jedoch nicht einheitlich ausüben (R 34c Abs 4 S 2 EStR 2012; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 107).

 

Rn. 57a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Das Wahlrecht kann für jeden VZ neu ausgeübt werden.

2. Besonderheiten bei einheitlich und gesonderter Feststellung

 

Rn. 58

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Werden die Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt, so ist in diesem Verfahren über den Steuerabzug zu entscheiden. Der Antrag ist grundsätzlich im Feststellungsverfahren zu stellen (BFHE 229, 252; R 34c Abs 4 S 4 EStR 2012; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 108), da die abzuziehenden ausländischen Steuern zu BA bzw WK auf der Ebene der Gesellschaft werden. Jeder Beteiligte kann einen solchen Antrag stellen (R 34c Abs 4 S 5 EStR 2012) oder auch nicht (dh kein einheitlicher Antrag insoweit erforderlich, glA Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 108).

 

Rn. 59

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Hat ein StPfl in einem VZ neben den festzustellenden Einkünften andere ausländische Einkünfte aus demselben Staat als Einzelperson und/oder als Beteiligter bezogen, so muss er sein Wahlrecht einheitlich ausüben (OFD Ffm, Vfg v 25.08.1994, RIW 1995, 78). Bei divergierendem Wahlrecht ist die Ausübung oder Nichtausübung des Antragsrechts in der zuerst beim zuständigen FA eingegangenen Feststellungs- oder Steuererklärung maßgebend (R 34c Abs 4 S 6 EStR 2012). Zur Rücknahme der ausgeübten Wahl s Rn 56.

C. Die Regelung in § 20 Abs 9 S 4 EStG (ab VZ 2009)

 

Rn. 60

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Im Zuge der Einführung der AbgSt (UntStRefG v 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912) sind der bisherige WK-Pauschbetrag für Einkünfte aus KapVerm (§ 9a S 1 Nr 2 EStG aF) iHv EUR 51 (Alleinstehende) bzw EUR 102 (zusammenveranlagte Ehegatten) und der bisherige Sparerfreibetrag (§ 20 Abs 4 S 1, 2 EStG aF) iHv EUR 750 (Alleinstehende) bzw EUR1 500 (zusammenveranlagte Ehegatten) zu einem "Sparer-Pauschbetrag" (§ 20 Abs 9 S 1 EStG) iHv EUR 801 (Alleinstehende) bzw EUR 1 602 (zusammenveranlagte Ehegatten) vereinigt.

 

Rn. 60a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

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