Rn. 56

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Ob für den StPfl die Anrechnungs- oder die Abzugsmethode günstiger ist, berechnet nicht das FA von Amts wegen für ihn. Er muss die Abzugsmethode beantragen, sonst verfährt die FinVerw nach der Anrechnungsmethode (Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 102). Der Antrag kann auch noch im Rechtsbehelfsverfahren (mit Ausnahme des Revisionsverfahrens) und, soweit nach AO zulässig, iRd Änderung von Steuerbescheiden gestellt/zurückgenommen werden (R 34c Abs 4 S 7 EStR 2012).

 

Rn. 57

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der Antrag muss dabei für die gesamten Einkünfte und Steuern aus demselben Staat einheitlich ausgeübt werden (R 34c Abs 4 S 1 EStR 2012; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 106), s § 34c Abs 2 EStG "die ausländische Steuer". Im Umkehrschluss folgt daraus, dass für jeden Staat ein gesondertes Wahlrecht besteht: Der StPfl kann für die ausländischen Einkünfte aus Staat A die Abzugsmethode beantragen und für Staat B keine Option abgeben, also die Anrechnungsmethode wählen (OFD Ffm, Vfg v 25.08.1994, RIW 1995, 78; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 106). Nicht zulässig wäre es dagegen, für die Mieteinkünfte aus Staat A die Abzugsmethode zu beantragen und für die Zinseinkünfte aus demselben Staat die Anrechnungsmethode zu wählen.

Zusammenveranlagte (§ 26b EStG) Ehegatten müssen den Antrag für Einkünfte aus demselben Staat jedoch nicht einheitlich ausüben (R 34c Abs 4 S 2 EStR 2012; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 107).

 

Rn. 57a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Das Wahlrecht kann für jeden VZ neu ausgeübt werden.

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