Rn. 55

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 34c Abs 2 EStG (ggf auch über die Verweisung in § 34c Abs 6 S 2, 4, 5 EStG, s Rn 140) ermöglicht es dem StPfl, statt der Anrechnungsmethode nach § 34c Abs 1 EStG zu beantragen, die ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen (Abzugsmethode). Dieses Wahlrecht besteht nur, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen des Abs 1 gegeben sind ("statt der Anrechnung"), ebenso FG Köln EFG 2000, 567, bestätigt durch BFH v 13.09.2000, I B 126/99; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 103). Dies bedeutet:

  • § 34c Abs 1 EStG verringert die deutsche ESt.
  • § 34c Abs 2 EStG verringert die Bemessungsgrundlage für die deutsche ESt, greift also systematisch früher ein. Der Abzug wirkt sich schon auf die BA (damit auf die GewSt, § 7 GewStG) oder WK und auf die SA (insb Verlustabzug, § 10d EStG) aus (vgl Heinicke in Schmidt, § 34c EStG Rz 20). Die ausländische Steuer wird also wie BA oder WK abgezogen (OFD Ffm, Vfg v 25.08.1994, RIW 1995, 78), dh, § 34c Abs 2 EStG ist Ausnahmevorschrift zu § 12 Nr 3 EStG. Die Per-Country-Limitation (s Rn 43, zur Frage der Europarechtswidrigkeit s Rn 20e) ist auch hier zu beachten, ebenso der Vorrang des § 32d EStG (AbgSt) ab VZ 2009, s Rn 41.
 

Rn. 55a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 34c Abs 2 EStG wurde durch Art 1 Nr 25b des JStG 2007 (v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) ab VZ 2007 (Art 20 Abs 6 des G) um einen Hs erweitert. Danach ist die ausländische Steuer nur soweit abzugsfähig, als sie auf nicht steuerfreie ausländische Einkünfte entfällt. Dieser Satzteil sei erforderlich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, doppelte Belastungen zu vermeiden, nicht aber um doppelte Vorteile zu ermöglichen (BT-Drucks 16/2712, 54).

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