Rn. 112

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

 

Beispiel 1:

Der StPfl war vom 10.01.–16.05. im Ausland tätig. In dieser Zeit war er an zwei Tagen in einem DBA-Staat tätig, was der Durchführung des Vorhabens diente. Ferner kehrte er vorübergehend für fünf Tage ins Inland zurück.

Der StPfl hat also lediglich sieben Tage die Auslandstätigkeit nicht ausgeübt, was unschädlich ist.

 

Rn. 113

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

 

Beispiel 2:

Der StPfl war vom 10.01.–16.05. im Ausland tätig. In dieser Zeit war er an zwei Tagen in einem DBA-Staat tätig, was der Durchführung des Vorhabens diente. Außerdem kehrte er für elf Tage (vom 06.04.–16.04.) ins Inland zurück.

Der StPfl hat hier die 10-Tages-Grenze (hier: um drei Tage) überschritten. Damit entfällt die Steuerfreistellung seines Arbeitslohns für den Zeitraum 10.01.–16.04. Es würde nach seiner Rückkehr ins Ausland am 17.04. eine neue 3-Monats-Frist beginnen (glA Borggreve, RIW 1993, 2594, die sich hier jedoch auswirkt, da er am 17.05. endgültig ins Inland zurückkehrte.

 

Rn. 114

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

 

Beispiel 3:

Der StPfl war vom 22.01.–06.04. im Staat A und vom 07.–20.04. im Staat B tätig, also insgesamt 88 Tage bzw beim Schaltjahr 89 Tage. Danach kehrte er endgültig ins Inland zurück.

Die 3-Monats-Frist kann der StPfl dann auch nicht mit dem Argument erreichen, dass er im Inland mit der Nachbearbeitung des Auslandsprojekts beschäftigt gewesen sei.

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