Rn. 96

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 34c Abs 5 EStG enthält eine Ermächtigungsgrundlage an die obersten Länder-FinBeh oder die von ihnen beauftragten FinBeh. Sie können (Ermessen, § 5 AO; BFH BStBl II 1991, 926; FG He DStR 2019, 8 rkr; FG He 1 K 501/16, openJur, Rev, Az des BFH I R 7/18) mit Zustimmung des BMF die auf ausländische Einkünfte (§ 34d EStG) entfallende deutsche ESt ganz oder teilweise erlassen, wenn

  • es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist (Fall 1, s Rn 97a) oder
  • die Anwendung des § 34c Abs 1 EStG besonders schwierig ist (Fall 2, seltener Fall, etwa zB, wenn die Abgrenzung der ausländischen Einkünfte besonders problematisch ist.
 

Rn. 97

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der StPfl kann beantragen, dass die Pauschalierung oder der Erlass sich nur auf einen Teil der ausländischen Einkünfte bezieht, zB nur auf die Einkünfte aus Staat A, nicht aber auf solche aus Staat B. Nicht möglich ist aber, dass nur ein Teil der Einkünfte aus Staat A pauschaliert besteuert oder nicht besteuert wird.

 

Rn. 97a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Im Falle der Rn 96 Spiegelstrich 1 muss eine ablehnende Entscheidung auch die Erwägungen hinsichtlich der volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit darlegen (BFH BStBl III 1966, 556, FG He DStR 2019, 8 rkr).

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